Die Strahlenschutzverordnung wie auch das Strahlenschutzgesetz regeln den Umgang mit radioaktiven Stoffen
oberhalb der Freigrenzen im beruflichen/schulischen Umgang 
, ebenso die Raumkennzeichnungen für Aktivitäten
oberhalb der Freigrenzen. Wenn Freigrenzen überschritten sind, müssten diese Vorschriften der zuständige Strahlenschutzbeauftragte, SSB, wissen und umsetzen, denn er haftet bei Verstößen mit Privatvermögen oder Freiheitsentzug (bis 5 Jahre).
Für Mineralien etc. gilt hier in der Strahlenschutzverordnung die Anlage 3, Teil B, Punkt 8:
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist
"der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen
zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet".
Im Zweifel sind es halt sehr interessante und sammelwürdige Objekte...
Die Aufsichtsbehörde kann allerdings auch für natürlich radioaktive Stoffe im Privatbereich den § 8 Strahlenschutzgesetz (Minimierungsgebot!) durchsetzen und die Objekte beschlagnahmen, wenn die Zuverlässigkeit und/oder Sachkunde des Sammlers in Frage gestellt wird oder eine Gefährdung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann.
Aber wo kein Kläger, auch kein Richter...

Die ZUGÄNGE zum Raum müssen so gekennzeichnet sein, innerhalb des Raumes gelten die Kennzeichnungen nach DIN (für Schränke, Gefäße, Anlagen, ...).
Der Raum mit unserer 210 MBq Cs-137 und den anderen Strahlenquellen ist am Zugang außen entsprechend gekennzeichnet, ebenso der Aufbewahrungstresor (DIN-Kennzeichnung). Ferner ist eine Strahlenschutzanweisung erstellt worden und sichtbar ausgelegt, ebenso ein für alle zugängliches Exemplar des Strahlenschutzgesetzes/Strahlenschutzverordnung zwecks Einsichtmöglichkeit
(Aufsichtsbehördenauflage!).
Die kennzeichnungspflichtigen Gebäude/Räume sind der für den Brandschutz zuständigen Behörde zu melden und in "Gefahrenkarten" für den Einsatzleiter einzupflegen, damit bei der Alarm-Anfahrt schon Infos erlangt werden können. In unserem Fall als Freiwillige Feuerwehr mit Strahler muß die örtliche Feuerwehr darüber unterrichtet werden...

Gruß
Norbert