Kauf, Besitz und Entsorgung von Teststrahlern.

Begonnen von MSG, 21. Mai 2022, 22:56

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MSG

Moin, Ich habe mal ein paar grundlegende fragen zum Erwerb, Besitz und der Entsorgung von Teststrahlern.

1. Ist der kauf von Gegenständen wie: einem Thorium Haltigem Glühstrumpf, Mit Leuchtfarbe beschichteten Zeigern und Uran glas Kugeln legal ?

2. Ist der Besitz der oben genannten Gegenstände Legal ?

3. Ausgehend davon das die antworten bei frage 1 & 2 "Ja" lauten, wie / wo kann man oben genannte dinge wieder Entsorgen ohne unangenehme fragen beantworten zu müssen oder sogar mit einer Strafe zu rechnen ?

Antworten mit einem verweis auf den dazugehörigen Gesetzesabschnitt wären schön sind aber kein muss.

etalon

Da diese Dinge in deinem Fall ausschließlich aufgrund ihrer Radioaktivität erworben werden, gelten für ihren genehmigungsfreien Umgang die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung. Handelt es sich um mehrere Nuklide, dann muss dabei die Summenformel berücksichtigt werden (findet sich auch in dem genannten Regelwerk). Unterhalb dieser Freigrenzen sind diese Stoffe juristisch nicht radioaktiv, unterliegen somit auch nicht dem Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes mit seiner Strahlenschutzverordnung und sind daher im Umgang genehmigungsfrei. Da sie juristisch auch kein radioaktiver Stoff sind, kannst du diese Dinge auch ganz legal über den Hausmüll entsorgen.

Die Freigrenzen gelten für jedes vorhandene Nuklid in Summe, also nicht pro Glühstrumpf, etc. Wie schon oben geschrieben, ist bei mehreren Radionukliden die Summenformel zu beachten...

Grüße Markus

Vielleicht noch als Ergänzung: Kaufst und besitzt du diese Dinge aufgrund ihres eigentlichen Verwendungszwecks, dann ist ihre Radioaktivität nur eine Produkteigenschaft, welche vom Hersteller zumeist legal mit in den Warenverkehr gebracht wurde. Dann unterliegt solches Zeug auch nicht der Strahlenschutzverordnung. Diese Produkte unterliegen aber oft einer Bauartzulassung oder sind zwar als Erbstücke noch erlaubt, aber zum Weiterverkauf mittlerweile verboten (z.B. Radiumleuchtfarbe). Im Klartext heißt das, wenn du dir Glühstrümpfe, Uhrenzeiger mit Radiumleuchtfarbe oder radioaktive Mineralien kaufst, bist du recht schnell, oder bei manchen Dingen eigentlich immer, über der zulässigen Freigrenze. Solltest du, aus welchen Gründen auch immer, dann einen Besuch der Aufsichtsbehörde bekommen, zieht diese Argumentation auch nur, wenn du zu den Glühstrümpfen auch eine passende, gebrauchte Laterne, oder zu den Zeigern auch eine Uhr vorweisen kannst. Bauartzugelassene Produkte dürfen nicht verändert worden sein, sonst erlischt ihre Bauartzulassung und radioaktive Mineralien sollten auch Teil einer Mineraliensammlung sein, welche nicht ausschließlich aus radioaktiven Mineralien besteht. Auch Bruchscherben mit Uranglasuren lassen nur schwer einen anderen Verwendungszweck plausibel erscheinen. Also sollte man vorher schon wissen, was man macht, sonst wird die Argumentationskette nach hinten raus recht dünn. Und dass solche Diskussionen oder im schlimmsten Fall Verfahren in unserem Land nicht immer rational und frei von irgend welchen ideologischen Anschauungen geführt werden, sollte auch hinlänglich bekannt sein...

Und noch eine letzte Ergänzung: Es gibt Ausnahmen, wenn der radioaktive Stoff nicht in gebundener Form vorliegt. So z.B. bei pulverförmiger Radiumleuchtfarbe oder bei Radontrinkbechern mit Radiumpräparat. Diese unterliegen von vorne herein der Strahlenschutzgesetzgebung und sind im Umgang genehmigungspflichtig. Davon würde ich also tapfer die Finger lassen, sonst klopft eines Abends mal das SEK samt Aufsichtsbehörde an deine Türe, da wärst du nicht der Erste... ;)

NoLi

Daher sich am besten an kaliumhaltige Dinge wie Kaliumchlorid oder Kaliumcarbonat als Teststrahler halten...diese kann man bei Bedarf zur Entsorgung aufessen... ;D
Aber im Ernst: bei einer einzelnen unveränderten Flohmarkt-Uhr (Armband oder Wecker) oder einem Glühstrumpf wird keine Aufsichtsbehörde was dagegen unternehmen, zumal es zumindest in der "radiumhaltigen Uhrenzeit" noch gar keine Bauartzulassungspflicht gab.
Radiumhaltige Leuchtfarben unterlagen erst mit Einführung der ersten StrlSchV im Jahr 1965 der Genehmigungspflicht und deren allgemeine Verwendung in der Neuproduktion wurde damit untersagt, für thorierte Gasglühstrümpfe gilt dieses Herstellungsverbot erst mit einer Änderung der StrlSchV-2001 im Jahr 2011.

Norbert

Tipp: noch erlaubt sind thorierte Wolfram-Schweisselektroden ("WIG-Elektroden") mit 2% Thoriumoxidgehalt (Kennfarbe rot).
Zum Beispiel kann man an einem 10-er Elektrodenpäckchen (Einzelelektrode 175 mm x 4,0 mm) eine Gamma-Dosisleistung von ~ 3 µSv/h messen. Zu bekommen in Schweiß(zubehör)fachgeschäften oder via EBucht...

Peter-1

Weitet man das Thema etwas aus, so bringt sich jeder in Gefahr, der seinen Fund oder Kauf von einem großen Brocken Pechblende zeigt oder hier im Forum vorstellt. Gefahr nicht von dem Sammlerstück, sondern von einer Aufsichtsbehörde.
Sehe ich das falsch ?

Was wäre in Deutschland, wenn wir Strände wie in Brasilien hätten?
Werten bis zu 15,0 μGy/h in Guarapari und bis zu 32 μGy/h im benachbarten Meiape.

Ist Radioaktivität je Land unterschiedlich gefährlich? Bald glaube ich das.

Gruß Peter
Gruß  Peter

NoLi

Zitat von: Peter-1 am 22. Mai 2022, 12:11Weitet man das Thema etwas aus, so bringt sich jeder in Gefahr, der seinen Fund oder Kauf von einem großen Brocken Pechblende zeigt oder hier im Forum vorstellt. Gefahr nicht von dem Sammlerstück, sondern von einer Aufsichtsbehörde.
Sehe ich das falsch ?
...
Die Regelungen der StrlSchV gelten in erster Linie für den gewerblichen und beruflichen/schulischen Umgang mit radioaktiven Stoffen und NORM-Stoffen sowie deren Entsorgung. Für den privaten Bereich orientiert man sich an dieser Verordnung, vor allem der Dosisminimierung (1 mSv/a) und dem Gefahrenpotential (z.B. Radiumbecher).

Zitat von: Peter-1 am 22. Mai 2022, 12:11...
Was wäre in Deutschland, wenn wir Strände wie in Brasilien hätten?
Werten bis zu 15,0 μGy/h in Guarapari und bis zu 32 μGy/h im benachbarten Meiape.
...
Bei Vielen  Angst, Hysterie, Panik !!!

Norbert

etalon

Zitat von: NoLi am 22. Mai 2022, 11:43Daher sich am besten an kaliumhaltige Dinge wie Kaliumchlorid oder Kaliumcarbonat als Teststrahler halten...diese kann man bei Bedarf zur Entsorgung aufessen... ;D
Aber im Ernst: bei einer einzelnen unveränderten Flohmarkt-Uhr (Armband oder Wecker) oder einem Glühstrumpf wird keine Aufsichtsbehörde was dagegen unternehmen, zumal es zumindest in der "radiumhaltigen Uhrenzeit" noch gar keine Bauartzulassungspflicht gab.
Radiumhaltige Leuchtfarben unterlagen erst mit Einführung der ersten StrlSchV im Jahr 1965 der Genehmigungspflicht und deren allgemeine Verwendung in der Neuproduktion wurde damit untersagt, für thorierte Gasglühstrümpfe gilt dieses Herstellungsverbot erst mit einer Änderung der StrlSchV-2001 im Jahr 2011.

Norbert

Tipp: noch erlaubt sind thorierte Wolfram-Schweisselektroden ("WIG-Elektroden") mit 2% Thoriumoxidgehalt (Kennfarbe rot).
Zum Beispiel kann man an einem 10-er Elektrodenpäckchen (Einzelelektrode 175 mm x 4,0 mm) eine Gamma-Dosisleistung von ~ 3 µSv/h messen. Zu bekommen in Schweiß(zubehör)fachgeschäften oder via EBucht...

Ich habe zwar versucht es unmissverständlich zu schreiben, aber muss es noch einmal klar betonen: Der juristische Unterschied, ob ein Produkt der Strahlenschutzgesetzgebung unterliegt oder nicht, besteht einzig und allein in der Tatsache, ob etwas WEGEN seiner Radioaktivität gehandhabt wird, oder ob die Radioaktivität nur eine begleitende Produkteigenschaft ist. Das gilt auch für thorierte Schweißelektroden!
Soweit ich weiß, gab und gibt es für Uhren keine Bauartzulassungen, sondern nur eine Beschränkung der erlaubten Nuklide und ihre maximalen Aktivitäten. Das Beispiel von mir bezog sich eher auf Rauchmelder oder Ähnliches.
Es ist darüber hinaus auch unerheblich, ob es nur eine Uhr ist oder ein ganzer Sack voll. Da die entsprechenden Aufsichtsbehörden nicht wissen, wieviele davon (schon) besessen werden, werden sie uU auch schon beim Kauf einer Uhr tätig, vor allem auch dann, wenn es sich nur um Teile von Uhren handelt. Dabei sind Flohmarktkäufe wohl eher weniger problematisch, da hier ja jemand den Kauf aktiv melden müsste. Das sehe ich als eher unwahrscheinlich an. Aber bei Käufen im Netz wird so etwas leicht nachvollziehbar und transparent, und kann auch von Algorithmen überwacht werden.
Da habe ich selbst schon erlebt, wie nach einem Ebaykauf das SEK samt Aufsichtsbehörde abends um 22:00 Uhr den Käufer aufgesucht hat, und auf Herausgabe des Kaufartikels bestanden hat (um Missverständnisse zu vermeiden: Ich stand nicht auf der anderen Seite der Haustüre  ;D ).

Es ist dabei auch völlig unerheblich, welche Gesetzgebung irgend wann mal gegolten hat. Relevant ist nur, was jetzt gilt, und was für Ausnahmen es bei Altlasten gibt.


Zitat von: Peter-1 am 22. Mai 2022, 12:11Weitet man das Thema etwas aus, so bringt sich jeder in Gefahr, der seinen Fund oder Kauf von einem großen Brocken Pechblende zeigt oder hier im Forum vorstellt. Gefahr nicht von dem Sammlerstück, sondern von einer Aufsichtsbehörde.
Sehe ich das falsch ?

Was wäre in Deutschland, wenn wir Strände wie in Brasilien hätten?
Werten bis zu 15,0 μGy/h in Guarapari und bis zu 32 μGy/h im benachbarten Meiape.

Ist Radioaktivität je Land unterschiedlich gefährlich? Bald glaube ich das.

Gruß Peter


Nicht unbedingt. Wie gesagt, wenn du plausibel darlegen kannst, dass du das Stück nicht aufgrund seiner Radioaktivität gesammelt hast und nachweisen kannst, dass sich aus dem Stück keine Dosis Dritter von >1mSv/a unter realistischen Expositionsbedingungen ergibt, bist du aus dem Schneider.

Ob die deutsche Strahlenschutzgesetzgebung sinnvoll ist, oder nicht, ist erst mal zweitrangig. Es ist aktuell geltendes Recht, und damit anzuwenden. Wenn es berechtigte Zweifel oder Einwände gibt, dann muss man eben eine entsprechende Petition starten und Änderungsvorschläge bei den entsprechenden Gremien einreichen.

Übrigens, Gy als Dosis interessieren in diesem Fall niemanden, da ist nur die Äquivalentdosis in Sv relevant... ;)

Grüße Markus

etalon

Zitat von: NoLi am 22. Mai 2022, 12:30Die Regelungen der StrlSchV gelten in erster Linie für den gewerblichen und beruflichen/schulischen Umgang mit radioaktiven Stoffen und NORM-Stoffen sowie deren Entsorgung. Für den privaten Bereich orientiert man sich an dieser Verordnung, vor allem der Dosisminimierung (1 mSv/a) und dem Gefahrenpotential (z.B. Radiumbecher).

Hmm, dann scheinst du ein anderes StrlSchG und eine andere StrlSchV zu haben als ich. Dort ist der Geltungsbereich ganz klar definiert: ...zum Schutz des Menschen vor ionisierender Strahlung...

Da steht nichts von gewerblich oder privat oder sonst was...  :unknw:

Grüße Markus


Peter-1

Sehe ich es richtig?

- Ich kaufe eine alte Borduhr 2. WK als historische Uhr, weil ich Uhren sammle, dann ist es legal.
- Ich kaufe eine alte Borduhr 2. WK als schöner Teststrahler der Uran-Radium-Reihe, dann ist es illegal.

Jurist müßte man sein  >:(

Gruß  Peter

etalon

Zitat von: Peter-1 am 22. Mai 2022, 15:42Sehe ich es richtig?

- Ich kaufe eine alte Borduhr 2. WK als historische Uhr, weil ich Uhren sammle, dann ist es legal.
- Ich kaufe eine alte Borduhr 2. WK als schöner Teststrahler der Uran-Radium-Reihe, dann ist es illegal.

Jurist müßte man sein  >:(



Es gilt zwar trotzdem noch die 1 mSv/a Grenze gegenüber Dritten, aber ansonsten hast du das in zwei Sätzen ziemlich genau zusammengefasst.  :))  :))

Grüße Markus

P.S.: Es ist dann nur noch die Radium-Reihe... ;)

NoLi

§ 206 Strahlenschutzgesetz regelt folgendermaßen:

" Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
(1) Eine Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 40 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen fort. Bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung ab dem 31. Dezember 2018 eines Rücknahmekonzeptes nach § 41 Absatz 1 Nummer 3, das vor dem 31. Dezember 2018 noch nicht erforderlich war, so gilt Satz 1 nur, wenn für Konsumgüter, die ab dem 31. Dezember 2019 hergestellt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Rücknahmekonzept erstellt wurde.
(2) Die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 oder auf Grund des § 117 Absatz 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genehmigungsfrei hergestellt wurden, bedarf weiterhin keiner Genehmigung.
Fußnote
(+++ § 206 Abs. 1 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 207 +++) "

" Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
Eine Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 42 mit allen Nebenbestimmungen fort; § 206 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. "

Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__206.html
https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__207.html

Da radiumhaltige Uhren/Wecker, Glühstrümpfe, uranhaltige Gläser und Keramiken auch zu den Konsumgütern gehören bzw. gehörten, muß man sich für vor dem 1. August 2001 hergestellten Gütern als Verbraucher keine großen Gedanken machen, zumal in jeder der vorherigen StrlSch.Verordnungen das bisher Erlaubte weiterhin ohne Genehmigung benutzt und entsorgt werden konnte.


Übrigens: im derzeitigen Strahlenschutzgesetz gilt für neu hergestellte Konsumgüter mit radioaktiven Zusätzen

" Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung nach § 40 bei der Herstellung von Konsumgütern zu erteilen, wenn

1.  die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist,
2.  nachgewiesen ist, dass

    a)  in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der Aktivität nicht überschritten werden oder
    b)  für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,

3.  in einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass das Konsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Stelle zurückgegeben werden kann, wenn

    a)  die spezifische Aktivität der zugesetzten künstlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität überschreitet oder
    b)  die spezifische Aktivität der zugesetzten natürlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,

4.  das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält, berührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktive Stoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche des Konsumguts 1 Mikrosievert durch Stunde unter normalen Nutzungsbedingungen nicht überschreitet,
5.  gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Information beigefügt wird, die

    a)  den radioaktiven Zusatz erläutert,
    b)  den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibt und
    c)  auf die Rückführungspflicht nach § 44 und die zur Rücknahme verpflichtete Stelle hinweist,
    falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künstlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität oder die spezifische Aktivität der zugesetzten natürlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,
6.  es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,
7.  beim Zusetzen die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Umgangs nach § 13 Absatz 1 bis 3 erfüllt sind,
8.  es sich bei der Verwendung des Konsumguts nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und
9.  das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat, dass die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung des Konsumguts eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart darstellt.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern, die überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Bereich genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 gestatten, sofern das Zehnfache der in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenze in einem einzelnen Konsumgut nicht überschritten wird.
(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung nach § 40 bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes zu erteilen, wenn

1.  es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,
2.  nachgewiesen ist, dass in dem Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, dem Schädlingsbekämpfungsmittel, dem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder dem Stoff nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der Aktivität oder der spezifischen Aktivität nicht überschritten sind und
3.  beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 bis 3 für eine Umgangsgenehmigung erfüllt sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Aktivierung der in diesen Absätzen genannten Produkte.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt den Genehmigungsantrag an das Bundesamt für Strahlenschutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung des Konsumguts, für dessen Herstellung der Zusatz von radioaktiven Stoffen oder dessen Aktivierung beantragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Abschluss setzt die zuständige Behörde das Genehmigungsverfahren aus.
Fußnote
(+++ § 41 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 1 +++) "



" Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
(1) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind,

1.  in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
2.  aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,

verbringt, bedarf der Genehmigung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.  die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
2.  die zollamtlich überwachte Durchfuhr,
3.  Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 genehmigt ist und dabei nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,
4.  Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, wenn die Herstellung der Konsumgüter nach § 40 oder deren Verbringung nach Absatz 1 genehmigt ist,
5.  Konsumgüter, denen

    a)  aus der Luft gewonnene Edelgase zugesetzt sind, wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft entspricht, oder
    b)  Radionuklide zugesetzt sind, für die keine Freigrenzen nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind.

(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, bei Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes insbesondere die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen. "

Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__41.html
            https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__42.html

Norbert


etalon

Da will ich nochmal zu Stellung nehmen:

Zitat(2) Die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 oder auf Grund des § 117 Absatz 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genehmigungsfrei hergestellt wurden, bedarf weiterhin keiner Genehmigung.

Das bezieht sich eben nur auf die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Altbeständen. So wie ich schrieb, dürfen bereits vorhandene (geerbte) Produkte noch ohne Genehmigung im Sinne ihres angedachten Verwendungszwecks verwendet, gelagert und entsorgt werden. Ein Erwerb oder ein in Verkehr bringen (Verkauf) ist damit nicht automatisch erlaubt! Auch eine zweckfremde Verwendung aufgrund ihrer Radioaktivität ist genehmigungsfrei nur dann erlaubt, wenn die entsprechenden Freigrenzen unterschritten sind.

Zitatb)  für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,

Zitat3.  Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 genehmigt ist und dabei nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,

Das ist genau die Grundlage, auf der die Freigrenzen in Anlage 4, Tabelle 1, StrlSchV für den genehmigungsfreien Umgang errechnet wurden. Sind also diese eingehalten, ist auch das 10uSv-Kriterium eingehalten und umgekehrt. Somit in sich konsistent.

Grüße Markus


Übrigens, da du die grenzüberschreitende Verbringung anführst: In der EU und den meisten anderen Staaten gilt eine max. Dosis von EINIGEN 10 uSv, welche ein Dritter aus einem radioaktiven Stoff erhalten darf. Nur in DE hat man daraus direkt absolut 10 uSv gemacht. Wir sind halt mal wieder besser als alle anderen  :scratch_one-s_head:  :scratch_one-s_head:

DG0MG

Zitat von: etalon am 22. Mai 2022, 19:24Ein Erwerb oder ein in Verkehr bringen (Verkauf) ist damit nicht automatisch erlaubt

Hierbei wäre ich nicht sicher.
Die Definition des "Inverkehrbringens" ist laut IHK die "erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt." Demzufolge wäre ein (Weiter)verkauf kein Inverkehrbringen.

https://www.weingarten.ihk.de/innovation/innovation-und-technologie/produktentwicklung/herstellung-und-inverkehrbringen-von-produkten-1941588

Zitat von: etalon am 22. Mai 2022, 12:44Da habe ich selbst schon erlebt, wie nach einem Ebaykauf das SEK samt Aufsichtsbehörde abends um 22:00 Uhr den Käufer aufgesucht hat, und auf Herausgabe des Kaufartikels bestanden hat (um Missverständnisse zu vermeiden: Ich stand nicht auf der anderen Seite der Haustüre  ;D ).

Stille Mitleser machen aus solchen halben Geschichten gerne ganze Geschichten, indem sie etwas dazuerfinden. Das ist wie stille Post. Ich war nicht dabei, aber ganz sicher hat der ebay-Käufer kein Uranglas, WIG-NAdeln, Glühstrümpfe oder Uhrenzeiger erworben, nach denen der TE explizit gefragt hat.
Vielleicht erzählst du besser die GANZE Geschichte.  :D
"Bling!": Irgendjemand Egales hat irgendetwas Egales getan! Schnell hingucken!

NoLi

Um auf die ursprünglich gestellte Frage zurück zu kommen:

Die Ra-226 Aktivität einer Armbanduhr kann man grob abschätzen zu: 1 µSv/h = ~ 2.000 Bq
Der Thoriumgehalt eines Glühstrumpfes beträgt grob ca. 330 mg = ~ 1.300 Bq

Die Freigrenze von Ra-226+ beträgt 10.000 Bq.

Die Freigrenze von Thorium-232 beträgt 10.000 Bq, allerdings die von Th-232+ (also mit Tochternuklide) nur 1.000 Bq. Wie werden alte Glühstrümpfe (> 20 Jahre) nun eingeordnet...mit oder ohne Folgeprodukte? Und ab wann zählen diese dann als "alt"?

Norbert

etalon

Zitat von: DG0MG am 22. Mai 2022, 19:43
Zitat von: etalon am 22. Mai 2022, 19:24Ein Erwerb oder ein in Verkehr bringen (Verkauf) ist damit nicht automatisch erlaubt

Hierbei wäre ich nicht sicher.
Die Definition des "Inverkehrbringens" ist laut IHK die "erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt." Demzufolge wäre ein (Weiter)verkauf kein Inverkehrbringen.

https://www.weingarten.ihk.de/innovation/innovation-und-technologie/produktentwicklung/herstellung-und-inverkehrbringen-von-produkten-1941588




Naja, um die Diskussion zumindest von meiner Seite aus abzuschließen: Ich habe glaube alles gesagt, was ich sagen wollte. Auch werde ich mir selbstverständlich nicht anmaßen, jemandem vorzuschreiben, was er zu tun oder zu lassen hat. Das wird dann im schlimmsten Fall ein Richter tun...

Fakt ist auf jeden Fall, dass wenn eine Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Hinweis bekommt, sie diesem auch nachgehen wird (alleine schon zum Selbstschutz). Was daraus für Konsequenzen erwachsen, hängt wohl immer vom Einzelfall ab. Unwissenheit schützt aber auch hier vor Strafe nicht. Und wenn man die reißerischen Presseberichte der letzten Jahre zu solchen Vorfällen liest, dann werden da auch gerne mal Exempel statuiert. Muss jeder für sich selbst entscheiden, wie er damit umgeht...  8)

Da der TO wohl die Lust an dem Faden verloren hat, muss ich auch nicht weiterspielen...  ;D

Grüße Markus

etalon

Zitat von: NoLi am 22. Mai 2022, 19:50Um auf die ursprünglich gestellte Frage zurück zu kommen:

Die Ra-226 Aktivität einer Armbanduhr kann man grob abschätzen zu: 1 µSv/h = ~ 2.000 Bq
Der Thoriumgehalt eines Glühstrumpfes beträgt grob ca. 330 mg = ~ 1.300 Bq

Die Freigrenze von Ra-226+ beträgt 10.000 Bq.

Die Freigrenze von Thorium-232 beträgt 10.000 Bq, allerdings die von Th-232+ (also mit Tochternuklide) nur 1.000 Bq. Wie werden alte Glühstrümpfe (> 20 Jahre) nun eingeordnet...mit oder ohne Folgeprodukte? Und ab wann zählen diese dann als "alt"?

Norbert

Ich denke, für aufgearbeitetes Th-232 gilt nicht die Zerfallsreihe, da diese in der kurzen Zeit nicht im Gleichgewicht sein kann. Für natürlich vorkommendes Th-232 indes schon.

Achtung! Es ist nicht nur die Spalte 2 relevant, sondern auch die Spalte 3. und da liegen wir bei Ra-226+ bei 0,01 Bq/g! Das wird sich bei einem kleinen Uhrzeiger oder Zifferblatt wohl nicht ausgehen. Selbst für eine ganze Uhr kann das verdammt eng werden. Auch ein Glühstrumpf wiegt nicht die Welt, hier liegt der Grenzwert allerdings bei 10 Bq/g...

Grüße Markus