Österreich: Einsatz auf Autobahn Suchen nach radioaktiv verstrahlten Transporte

Begonnen von NoLi, 05. August 2022, 20:31

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NoLi

Österreich:  Einsatz auf Autobahn, Suchen nach radioaktiv verstrahlten Transporten

https://www.pressreader.com/austria/kleine-zeitung-kaernten/20220207/281784222501297

Der Text lässt sich leider nicht kopieren und hier einfügen.

Norbert

DG0MG

Interessant, der Artikel gibt die Verfahrensweise in AT wieder:

",,Es geht darum, den fließenden Verkehr auf radioaktive Quellen zu untersuchen. Mit dem neuen Detektorsystem, das wir in unserem Strahlenmessbus verwenden, können wir Pkw und Lkw auf verstrahltes Transportgut kontrollieren",
Die moderne Ausrüstung ermöglicht einen Scan vorbeifahrender Fahrzeuge auch bei Autobahngeschwindigkeiten. ,,Das System ist so empfindlich, dass es auch bei höheren Geschwindigkeiten funktioniert und wir sofort sagen können, bei dem Fahrzeug stimmt etwas nicht. Die Polizei kontrolliert dann und ich kann eine Nuklidbestimmung machen", erklärt Weissitsch.
"

Wird so etwas auch in DL gemacht? Also anlasslos vorbeifahrende PKWs auf Radioaktivität gescannt, aus einem "unauffälligen" Transporter?

und dann:

"Meist sind es Alltagsgegenstände wie Ziffernblätter von Uhren und Radios oder auch radioaktive Quellen aus medizinischen Geräten, die bei Entrümpelungen auftauchen. Schon der Verdacht so eines Fundes verpflichtet nach dem Strahlenschutzgesetz zu sofortiger Meldung an die Behörde."

Das hatten wir schonmal ansatzweise in irgendeinem Thema:
Ist in DL jemand VERPFLICHTET, den VERDACHT(!) an eine Behörde zu melden?, Wenn ja wer? Nach welchem Gesetz?
"Bling!": Irgendjemand Egales hat irgendetwas Egales getan! Schnell hingucken!

NoLi

Ob solche Kontrollen auch in Deutschland erfolgen, weiß ich nicht (kann man aber rauskriegen... ;)  ).


Zitat von: DG0MG am 05. August 2022, 22:11...
Das hatten wir schonmal ansatzweise in irgendeinem Thema:
Ist in DL jemand VERPFLICHTET, den VERDACHT(!) an eine Behörde zu melden?, Wenn ja wer? Nach welchem Gesetz?
https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__168.html :

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
§ 168 Fund und Erlangung
(1) Wer

1.    einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes findet oder
2.    ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt oder
3.    die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat, ohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist,

hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt zu haben. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(2) Die zuständige Behörde teilt den Fund oder die Erlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 unverzüglich, spätestens an dem auf die Kenntnisnahme folgenden zweiten Werktag, mit.
(3) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für denjenigen, der als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die nicht in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung fällt, oder als Inhaber einer Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt über Wasser erlangt, das radioaktive Stoffe enthält, wenn deren Aktivitätskonzentration im Kubikmeter Wasser von

1.    Wasserversorgungsanlagen das Dreifache der Werte der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt oder
2.    Abwasseranlagen das 60fache der Werte der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Stoff oder in den Fällen des Absatzes 3 das Wasser nach unverzüglicher Mitteilung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit befördert oder handhabt.



https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__169.html :

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
§ 169 Kontaminiertes Metall
(1) Wer darüber Kenntnis erlangt oder wer vermutet, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde, hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können sich nach pflichtgemäßem Ermessen gegenseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung unterrichten.
(3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über tatsächlich oder möglicherweise kontaminiertes Metall darf dieses nur nach den Vorgaben der zuständigen Behörde verwenden, in Verkehr bringen oder entsorgen.

Norbert

DG0MG

Gut,langer Text, kurzes Resümee: Es ist genauso, wie in AT: JEDER muss auch den VERDACHT melden.

Ich denke dabei immer an den hypothetischen Radiumtrinkbecher, den man auf dem Flohmarkt entdeckt.
 
"Bling!": Irgendjemand Egales hat irgendetwas Egales getan! Schnell hingucken!

miles_teg

Ähem, das ist vielleicht eine "dumme" Frage, aber das bezieht sich dann nicht auf natürliche Quellen? Und/oder alles was über der Freigrenze ist? Hier geht es mir natürlich um Mineralien, die man zufällig im Auto hat.

NoLi

Zitat von: miles_teg am 06. August 2022, 11:05Ähem, das ist vielleicht eine "dumme" Frage, aber das bezieht sich dann nicht auf natürliche Quellen? Und/oder alles was über der Freigrenze ist? Hier geht es mir natürlich um Mineralien, die man zufällig im Auto hat.

Dazu müssen wir uns den §3 Strahlenschutzgesetz ansehen: 

https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__3.html

>>>  Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 3 Begriff der radioaktiven Stoffe

(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von

1.    Plutonium 239 und Plutonium 241,
2.    mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,
3.    jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,
4.    Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden.

Der Ausdruck ,,mit den Isotopen 235 und 233 angereichertem Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

(2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung

1.    festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
2.    soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz, dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unterschreitet und der Stoff freigegeben worden ist,
3.    soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung nach dem Atomgesetz, nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.

Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird, für die Verwendung von Stoffen am Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann.

(3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Stoffe anzuwenden, die im Zusammenhang mit bestehenden Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen auftreten.
Fußnote
(+++ § 3: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)  <<<

Siehe rote Markierungen.

Wenn uranhaltige Mineralien als Mineralien  ;) (!) gesammelt und transportiert werden, ist alles paletti; wenn aber uranhaltige Mineralien "zur Nutzung der Radioaktivität" gesammelt und transportiert werden, fallen sie unter das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung mit Gültigkeit der Freigrenzenregelung.
Für Uranmineralien (U-238+) gilt als Freigrenze für U-238: 10.000 Bq (= 806 mg)  und  1 Bq/g (= 0,0806 mg/g). Massengrenze also 10 kg.
Als Dosisleistung entspricht 1 Bq/g = 0,56 µSv/h.

Norbert

etalon

Zitat von: NoLi am 06. August 2022, 17:20Für Uranmineralien (U-238+) gilt als Freigrenze für U-238: 10.000 Bq (= 806 mg)  und  1 Bq/g (= 0,0806 mg/g). Massengrenze also 10 kg.
Als Dosisleistung entspricht 1 Bq/g = 0,56 µSv/h.

Norbert


Wie kommst du denn auf diese Werte?  :unknw:

Uraninit hat schon eine spezifische Aktivität von ca. 157,8kBq/g. Uransekundärmineralien etwas weniger, da weniger Uran in der Struktur enthalten ist, aber immer noch deutlich über jeglichen Grenzwerten der StrlSchV!

Da zieht nur alleinig der Grund, dass diese Mineralien nicht aufgrund ihrer Radioaktivität gesammelt werden...

War übrigens heute mal wieder kurz in Wittichen. Man findet immer noch, wenn man sich etwas anstrengt und gräbt...  ;D

Auf der Fahrt dort hin habe ich einen medizinischen Radioaktivtransport aus Polen überholt. Der hats auf der Autobahn ganz schön laufen lassen. Bei mir im Fahrzeug habe ich immer noch 20uSv/h mit dem RDC 101 auf Höhe des Transporters gemessen.

Grüße Markus


NoLi

Zitat von: etalon am 06. August 2022, 18:48
Zitat von: NoLi am 06. August 2022, 17:20Für Uranmineralien (U-238+) gilt als Freigrenze für U-238: 10.000 Bq (= 806 mg)  und  1 Bq/g (= 0,0806 mg/g). Massengrenze also 10 kg.
Als Dosisleistung entspricht 1 Bq/g = 0,56 µSv/h.

Norbert


Wie kommst du denn auf diese Werte?  :unknw:
...
Hallo Markus.

Guckst Du z.B. mal hier Seite 17 und Seite 19:

https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/wasser/Veranstaltungen/2016/Fachworkshop_Untergrund/6_Vortr_Kuczewski_NORM_tiefer_Untergrund.pdf

"Rückstände" sind keine Rückstände (mit Überwachungspflicht) mehr, wenn die spezifische Aktivität von U-238+ und jedes seiner Folgeprodukte 0,2 Bq/g und somit eine Jahresdosis von 1 mSv/a nicht überschreitet. Dies bedeutet: Dosisleistung  1 mSv/a dividiert durch 8760 Jahresstunden = 0,114 µSv/h.
Wenn 0,114 µSv/h = 0,2 Bq/g, dann folgt daraus 0,57 µSv/h = 1 Bq/g = 0,0806 mg/g U-238

Mit diesem Wert kann man die Uran-238-Aktivität, dessen Uran-Gehalt und die Gesamtaktivität seines Mineralienstückes abschätzen.

Gleichen Grenzwert von 0,2 Bq/g für die uneingeschränkte Wiederverwendung (max. 1 mSv/a) findet man auch in Berichten über die WISMUT-Hinterlassenschaften (Schotter).

Norbert

etalon

Hoi Norbert,

nur damit ich das für mich richtig verstehe: Du schätzt spezifische Aktivitäten bei Mineralien anhand deren Dosisleistung ab? Das halte ich höflich gesagt für sehr ambitioniert.  ;)

Nehmen wir als Beispiel doch den worst case Uraninit. Dieser besteht idR. in Reinform als UO2 (präzieser U3O8) zu ungefähr 88 mass% aus der Uranzerfallsreihe im radiologischen Gleichgewicht. Die Massenanteile der einzelnen Elemente der Zerfallsreihe liegen bei ungestörtem Gleichgewicht als relatives Massenäquivalent ihrer Halbwertszeiten vor, sind also gegenüber dem Uran vernachlässigbar. Das heißt, dass wenn ein Gramm Uraninit einer spezifischen Aktivität von 157,8 kBq/g entspricht, der reine U+ Anteil mit 0,88 Gramm eine spezifische Aktivität von rund 179,3 kBq/g aufweist. Das entspricht bei einer spezifischen Aktivität von 1 Bq/g dann einer U+ Masse von 5,58 e-3mg/g. Für Uraninit entspricht das wiederum bei einer spezifischen Aktivität von 1 Bq/g einer UO2 Masse von 6,34e-3 mg/g.

Ich behaupte mal, solch fein verteilte Urangehalte findet man in keinem Uranmineral. Daher sind diese auch immer über den Grenzwerten der StrlSchV. Auch bei der Wismut-Sanierung muss das Zeug ganz schön gut verteilt in taubem Gestein vorliegen, um die 0,2 Bq/g zu erreichen, und dann hängt das auch ganz erheblich vom betrachteten Probenvolumen ab. Was ich nicht genau weiß ist, ob diese Werte bei der Altlastsanierung nicht nur für zugängliche Stellen gelten, denn die alten Halden werden ja aufwändig abgedeckt und rekultiviert, so dass eine zu erwartende Dl an zugänglichen Stellen <1 mSv/a gewährleistet ist. Denn mit jedem aus der Halde geklaubten Brocken Uraninit ist dieser Grenzwert ganz sicher meilenweit überschritten...

Grüße Markus

NoLi

Es geht bei der Abschätzung über die Dosisleistung ja nicht um die Bewertung von einem Stückchen Uraninit, welches in einer Menge tauben Gesteins herum liegt, sondern um das taube Gestein selbst, welches einen geringen, nicht verarbeitungswürdigen und strahlenschutzmäßig vernachlässigbaren Urangehalt aufweist.

Norbert

etalon

Achso, ich hatte das als Antwort auf die (auch von dir zitierte) Frage von miles_teg verstanden:

Zitat von: miles_teg am 06. August 2022, 11:05Ähem, das ist vielleicht eine "dumme" Frage, aber das bezieht sich dann nicht auf natürliche Quellen? Und/oder alles was über der Freigrenze ist? Hier geht es mir natürlich um Mineralien, die man zufällig im Auto hat.


Da ging es ihm ja um (Uran)Mineralien, wenn ich es nicht falsch verstanden habe...

Dann nichts für ungut.  ;D

Grüße Markus

NoLi

Die Freigrenzwerte der Strahlenschutzverordnung über den Urangehalt (gesamt und spezifisch) beziehen sich neben Uran-Mineralien auch auf den Umgang mit uranhaltigen Mineralien, z.B. seltene Erden wie COLTAN oder COLUMBIT/NIOBIT, wo der Hauptnutzen der Niob- und Tantalgehalt ist (oder eben auch auf Abraum wie WISMUT-Schotter).
Hauptkriterium dieser Freigrenzwerte ist die Einhaltung der Jahresdosis von 1 mSv, auch unter widrigsten (oder besser widersinnigsten) Umständen (z.B. ganzjähriger Aufenthalt auf WISMUT-Schotter).

Norbert

miles_teg

Danke noLi für die ausführliche Antwort.
Man vergebe mir mein Unwissen und meine Konfusion. Was Mineralien angeht ist die Sache damit für mich klar.
Was ist aber mit anderen Dingen die radioaktiv sind? Ich denke da an thoriumhaltige Objektive (auch wenn ich skeptisch bin das man die außerhalb eines Autos messen kann) oder Radiumhaltige Gegenstände? Oder auch den "Zufallsfund" des DDR-Rauchmelders mit 85Kr? Wird dann das corpus delicti eingezogen um eine quantitative Messung durchzuführen?
Ich sehe da einige juristische Komplexitäten, schon alleine auf der Strasse selber. Inwiefern ist die Messung ein Anfangsverdacht, der eine Durchsuchung rechtfertigt?

NoLi

Zitat von: miles_teg am 08. August 2022, 09:21...
Was ist aber mit anderen Dingen die radioaktiv sind? Ich denke da an thoriumhaltige Objektive (auch wenn ich skeptisch bin das man die außerhalb eines Autos messen kann) oder Radiumhaltige Gegenstände? Oder auch den "Zufallsfund" des DDR-Rauchmelders mit 85Kr? Wird dann das corpus delicti eingezogen um eine quantitative Messung durchzuführen?
...
Hier greift wieder der §3 des Strahlenschutzgesetzes:
Auszug 
"(2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung

1.    festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
2.    soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz, dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unterschreitet und der Stoff freigegeben worden ist,
3.    soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung nach dem Atomgesetz, nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung unterliegt."


Weiter laut § 168 Strahlenschutzverordnung:
Auszug
" § 168 Fund und Erlangung
(1) Wer

1.    einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes findet oder
2.    ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt oder
3.    die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat, ohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist,

hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt zu haben. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung."


Kurzum, alles, was die Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Strahlenschutzverordnung überschreitet oder im Verdacht einer Überschreitung steht und keine Umgangsgenehmigung besteht, ist de facto erst mal illegal und kann von den Behörden erst mal eingezogen werden, um es einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen (letzteres in der Regel von den Landesanstalten für Umweltschutz).
Kann nachgewiesen werden, dass zu dem thoriumhaltigen Objektiv auch ein passender Fotoapparat existiert, dieses Obektiv als solches genutzt und es benötigt wird, bekommt man das Objektiv (eventuell mit Auflagen) zurück. Gleiches gilt für radiumhaltige Gegenstände wie z.B. Uhren, wobei hier der Nachweis schwieriger wird. Bei Kr-85 Rauchmelder sehe ich keine Chance, ebenso bei Rauchmelder mit Am-241, weil die Aktivitäten so gut wie immer über den Freigrenzen liegen.
Inwiefern auf Grund eines Anfangsverdachtes eine Durchsuchung gerechtfertigt ist, hängt sicherlich mit dem vermuteten Gefährdungspotential des Verdachtsmaterials zusammen.

Norbert

Peter-1

Hallo,

mir fällt es schwer zu glauben, dass bei Autobahngeschwindigkeit eine Uhr mit Radiumleuchtzeiger sich nachweisen läßt.
Warum? Wenn ich rechne dass bei entsprechender DLK für Ra226 ein Gegenstand mit 1 MBq in 5 Meter Abstand einen Wert von 0,01 µSv/h erzeugt, dann fällt es mir sehr schwer das zu glauben.
Wenn ich richtig rechne (gerundet !) dann legt ein Pkw bei Tempo 100 km/h eine Strecke von 5,5 Meter in 0,2 s zurück.
D.h.: in sehr kurzer Zeit müssen diese geringen DL-Werte gemessen werden !

Selbst so alte Radon-Trinkbecher haben gerade mal 1 - 2 MBq. Eine Armbanduhr sicher nicht diese Werte.
Unterliegt in Österreich die Hintergrundstrahlung keinen statistischen Schwankungen ?
Für mich klingt es nach einem netten Märchen. Oder mir rechnet jemand die Geschichte in glaubwürdiger Weise vor.
Gruß  Peter