Umgangsgenehmigung

Begonnen von Zugpferd, 30. Januar 2023, 21:54

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Zugpferd

Leute, ist es überhaupt möglich als Privatperson eine Umgangsgenehmigung seiner Behörde zu erlangen?

Ich gehe mal von einem Prüfstrahler z.B. 37kBq Cs137 aus, der zur Kalibrierung eines Messgerätes dienlich ist.

Ich habe das vor einigen Jahren in Hamburg versucht und bin völlig gescheitert, da eine Privatperson keine Umgangsgenehmigung bekommt so die Aussage.  Ist das rechtlich nicht machbar oder weil sie es nicht wollten?

Welche Art von Gewerbe müsste bestehen um es gewerblich nutzen zu dürfen? Ich lese in letzter Zeit immer häufiger von Baubiologen die mit Messgeräten Wohnungen und Häuser oder auch Gärten vermessen... so a la Quantum Energy... Und das wohlweislich auch mit Berthold LB1210, oder Gammaspektroskopie Geräten.

In Deutschland darf sich jeder Baubiologe nennen sagt Wikipedia. Das wäre also ggf. ein Geschäftsmodell.


Würde ein Baubiologe eine Umgangsgenehmigung bekommen?
Es ist erlaubt eine Firma alleine zu führen, ist es einem Genehmigungsinhaber erlaubt alleinig den Verantwortlichen, den Bevollmächtigten und den Beauftragten zu spielen?

Und hier gibt es doch bestimmt kundige Leute die wissen welche Arten von umschlossenen radioaktiven Quellen eine Leckprüfung nach welchem Intervall einhalten müssen - von einem Sachverständigen.

Dürfte die Quelle in einem privat Haus im Tresor gelagert werden an den kein zweiter ran kommt?

Ich glaube im Antragsformular stand noch was von Versicherung... sicherlich Diebstahl, und persönliches Versagen a la Privathaftpflicht ...


Ist denn eine 37kBq Quelle nach 60 Jahren noch genehmigungspflichtig oder erlischt das durch den bestehenden Zerfall?


Was meint Ihr?
Ich glaube ich werde zum Thema Baubiologe noch was lesen heute Abend...

etalon

Welche Tätigkeiten grundsätzlich genehmigungsfähig sind, findest du in der Strahlenschutzverordnung/-gesetz. Da fallen private Befindlichkeiten eher nicht darunter. Vor allem nicht in einem Wohngebiet...

Die Frage, welche sich mir unabhängig davon stellt ist, ob du das als Privatmann oder Einzelunternehmer wirklich willst. Du bekommst dann erhebliche Auflagen, welche zumindest die meisten Normalsituierten zumindest langfristig finanziell in den Ruin treiben (z.B. geforderte, wiederkehrende Schulungen, bauliche und radiologische Sicherungsmaßnahmen, regelmäßige Gutachterkosten, Verwaltungskosten, Versicherungskosten (da muss man erst mal eine finden, welche das privat versichert), Entsorgungskosten, etc.). Das sollte man sich zweimal überlegen...

Grüße Markus

Zugpferd

Die Frage ist eher theoretischer Natur, der Aufwand wäre sicherlich zu gross und kostspielig.
Ich hatte bisher keine Tätigkeit gefunden die auf meine Bedürfnisse zutreffen, also einfach nur ein Gerät zu betreiben welches zur Kontrolle und "Eichverlängerung" nunmal ein nicht genehmigungsfreies Präparat benötigt.

Die Gesetze zeigen eher Tätigkeiten auf die ein Messgerät verlangen welches regelmässig geeicht sein muss. Die Gesetze schreiben dem Betreiber also sogar vor neben seiner Tätigkeit die einer Genehmigung bedarf zusätzlich noch ein Präparat mit Umgangsgenehmigung zu beschaffen.

Aber was soll der arme Baubiologe denn machen, etwa mit nicht geeichten Geräten seine Kundschaft bedienen?  :D

Bei uns in der Firma wird versucht kein Gerät mehr anzuschaffen welches selbständig kalibiert werden muss, das geben wir schön ab und lassen es andere Leute machen mit dem Resultat und nun lacht nicht, das das Gerät jedes Mal 5 Monate nicht zur Verfügung steht! So kann das ja auch nicht gewollt sein.

Dem Baubiologen würde eine Gesichtshälfte runterfallen.

Ich habe keine Fachkunde nach S* daher weiss ich nicht ob sämtliche Präparate einer Dichtheitsprüfung unterliegen, oder die erst ab bestimmten Aktivitäten nötig ist, das wäre zumindest ein weiterer abschreckender Aspekt mit immer wieder kehrenden Kosten. Die Entsorgung mal in ferne Zukunft geparkt.

Fachkunde ca. 2000 Euro
Gewerbeschein 25 Euro
Vistitenkarten drucken lassen 25 Euro
Präparat 1000 Euro
Messgerät 10.000 Euro
Der Baubiologe ist kostenlos - allerdings gibt es schöne Zertifikate - 3000 Euro

Versicherung unklar
Lagerort unklar
Saçhverständigenprüfung unklar
Entsorgung 3000 Euro

Die Baubilogen Stunde muss ordentlich einbringen...

etalon

Zitat von: Zugpferd am 31. Januar 2023, 04:55...
Ich habe keine Fachkunde nach S* daher weiss ich nicht ob sämtliche Präparate einer Dichtheitsprüfung unterliegen, oder die erst ab bestimmten Aktivitäten nötig ist, das wäre zumindest ein weiterer abschreckender Aspekt mit immer wieder kehrenden Kosten. Die Entsorgung mal in ferne Zukunft geparkt.
...

Die Dichtheitsprüfung muss mindestens einmal jährlich von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden und ist für alle umschlossenen radioaktiven Stoffe Pflicht. Das impliziert, dass alle umschlossenen Präparate größer Freigrenze betroffen sind, sonst wäre es juristisch kein radioaktiver Stoff.  ;)
Bei einer Abgabe eines umschlossenen radioaktiven Stoffes darf die Dichtheitsprüfung nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

Grüße Markus

nukulus

hi zugpferd

ich bin hier nur der kleine schweizer aber es ist ähnlich wie du es im 2. post beschreibst...

der aufwand ist erheblich... ich bin seit letztem jahr strahlenschutz-sachverständiger und wo ich dieses thema mit denen besprochen habe... ja, ist mir die lust dazu vergangen  :-\

dann: "Ist denn eine 37kBq Quelle nach 60 Jahren noch genehmigungspflichtig oder erlischt das durch den bestehenden Zerfall?"

kommt darauf an wie viel es per dato noch strahlt - dann siehe in den vorschriften nach...

yves

Zugpferd

Zitat von: etalon am 31. Januar 2023, 07:06Die Dichtheitsprüfung muss mindestens einmal jährlich von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden
Grüße Markus


Das heisst der kommt zu einem, die Quellen hin und her zu schicken macht ja kein Sinn. Ich hab mich mal mit einem TÜV Sachverständigen unterhalten der beschrieb nur recht dicke Quellen zur Materialprüfung und Wischtests. Leider hab ich mich nicht länger mit ihm unterhalten.
Also selbst die kleinen Standard Test Quellen werden überprüft, oh weh. Ok

NoLi

Zitat von: Zugpferd am 30. Januar 2023, 21:54...
Ist denn eine 37kBq Quelle nach 60 Jahren noch genehmigungspflichtig oder erlischt das durch den bestehenden Zerfall?
...
Nach 60 Jahren hat diese Strahlenquelle noch eine Aktivität von 9,25 kBq und liegt damit knapp unterhalb der EU-Freigrenze.
Laut Strahenschutzverordnung = kein radioaktiver Stoff = keine Genehmigung erforderlich = keine Auflagen.

Dies gilt aber nur für den beruflichen Umgang (wenn Du z.B. als Baubiologe auch nachweislich tätig sein würdest). Bei Privatpersonen mit nichtberuflichem Umgang käme es auf die Beurteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde an (z.B. 1 mSv/a Grenzwert; Aufbewahrung; Sicherung)...ich glaube, deine Chancen wären gering.
Der Abgeber muß die Abgabe der zuständigen Behörde melden (mit vollständiger Angabe des Empfängers!), um die Quelle aus seiner Bestandsmeldung tilgen zu können.

Norbert

etalon

Zitat von: NoLi am 31. Januar 2023, 10:12
Zitat von: Zugpferd am 30. Januar 2023, 21:54...
Ist denn eine 37kBq Quelle nach 60 Jahren noch genehmigungspflichtig oder erlischt das durch den bestehenden Zerfall?
...
Nach 60 Jahren hat diese Strahlenquelle noch eine Aktivität von 9,25 kBq und liegt damit knapp unterhalb der EU-Freigrenze.
Laut Strahenschutzverordnung = kein radioaktiver Stoff = keine Genehmigung erforderlich = keine Auflagen.

Dies gilt aber nur für den beruflichen Umgang (wenn Du z.B. als Baubiologe auch nachweislich tätig sein würdest). Bei Privatpersonen mit nichtberuflichem Umgang käme es auf die Beurteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde an (z.B. 1 mSv/a Grenzwert; Aufbewahrung; Sicherung)...ich glaube, deine Chancen wären gering.
Der Abgeber muß die Abgabe der zuständigen Behörde melden (mit vollständiger Angabe des Empfängers!), um die Quelle aus seiner Bestandsmeldung tilgen zu können.

Norbert

Achtung, für Genehmigungsinhaber gelten die Freigrenzen nicht! Ein Genehmigungsinhaber muss auch Aktivitäten kleiner Freigrenze bilanzieren.

Wenn du also einmal eine Umgangsgenehmigung hast, kommst du mit fortschreitender HWZ nicht aus dieser heraus...

Grüße Markus

NoLi

Aber zukünftig nicht mehr die abgegebene Quelle, wenn diese per vorgeschriebener Monatsfrist als Abgabe der Aufsichtsbehörde gemeldet wurde.

Norbert

etalon

Zitat von: NoLi am 31. Januar 2023, 10:42Aber zukünftig nicht mehr die abgegebene Quelle, wenn diese per vorgeschriebener Monatsfrist als Abgabe der Aufsichtsbehörde gemeldet wurde.

Norbert

Theoretisch ja, sofern nicht wieder an einen Genehmigungsinhaber abgegeben wird...  ;D  ...das wird aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit so sein...

Grüße Markus