Röntgen beim Zahnarzt

Begonnen von DL8BCN, 01. Februar 2023, 21:25

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Zugpferd

Zitat von: etalon am 03. Februar 2023, 10:33
Zitat von: NoLi am 03. Februar 2023, 10:17§ 6 bis § 8 des Strahlenschutzgesetzes:


"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
(1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die möglicherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfertigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und die medizinische Exposition zu berücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung am Menschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen über andere Verfahren und Techniken vorliegen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfertigt sind."

"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
(1) Liegen der zuständigen Behörde in einem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 10, 12, 17, 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 56 oder § 59 Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 oder 2 aufwerfen, so übermittelt die Behörde, bei Landesbehörden über die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Unterlagen, die die Anhaltspunkte darlegen. Erfordern die Anhaltspunkte eine weitere Untersuchung, so veranlasst dieses eine Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann auch außerhalb laufender Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in entsprechender Anwendung von Satz 2 für Tätigkeitsarten eine Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz veranlassen, sofern es aus Sicht des Strahlenschutzes geboten ist.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Unterlagen die Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 und veröffentlicht einen wissenschaftlichen Bericht. In dem Bericht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
    zu bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind,
2.
    Vorgaben über das Prüfungsverfahren zur Rechtfertigung von Tätigkeitsarten zu treffen,
3.
    zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz den wissenschaftlichen Bericht über die Rechtfertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht."

"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
(1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.
(2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Hierzu hat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

1.
    bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9 den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten,
2.
    bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 10 und 11 den Stand der Technik zu beachten."


(https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/)


Verstöße dagegen werden mit Geldbußen und Freiheitsstrafen geahndet.

Norbert

Ja, soweit die Papierlage. Aber den Anwalt möchte ich sehen, der im medizinischen Bereich die Nachweisführung standhält. Hast du schon mal mitbekommen, wie schwer es ist, einem Mediziner einen Fehler bei einer OP nachzuweisen? Und da hast du in der Regel eine kausale Rückführbarkeit zwischen Schaden und Eintrittsereignis.  :)) Da bin ich echt mal gespannt, wie das laufen soll...  :D

Grüße Markus


Man selbst schafft das eher nicht. Die Kasse wird aber wenn mehrere Vorwürfe bekannt wurden dem nachgehen! Denn die ist rein rechtlich Nebenkläger - Körperverletzung wiegt schwerer als Wirtschaftliche Interessen.

Zugpferd

Zitat von: etalon am 03. Februar 2023, 08:55Ich fürchte, ich verstehe deinen Punkt nicht.  :unknw:
Was willst du mir damit sagen?

Grüße Markus

Das wenn Du vor Angst vor Krebs eine Überprüfung / Vorsorgeuntersuchung haben willst in dem dein ganzer Körper untersucht wird mit z.B. einem CT, ggf. Mit Tumormarker und was es noch alles gibt, du das in Deutschland nicht bekommst weil es verboten ist. Auch wenn du es selber zahlen willst.

Ähnlich bei Tests an Ungeborenen auf mögliche Krankheiten, bei Indikation möglich, ohne nur sehr schwer.

Zugpferd

Das der Zahnarzt gerne Porsche fährt und sein Segelboot Mittwoch nachmittags ausführt wissen wir auch alle. Wie schon gesagt der Zahnarzt hat viel Spielraum , der allgemein Mediziner eher nicht - beide unzerliegen aber dem gleichen Gesetz.