Verwirrung über Freigrenze

Begonnen von tunneling_through, 06. Februar 2023, 18:53

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etalon

Zitat von: tunneling_through am 07. Februar 2023, 13:44...
Dann könnte man zum Beispiel bei Uranglas sagen, dass die Radioaktivität nur ein Nebenprodukt der Färbung ist?
...

Ja, das könnte man sagen, ist aber in diesem Zusammenhang nicht relevant. Wenn das Uranglas als z.B. Blumenvase oder Murmeln zur Dekoration verwendet wird, dann ist die Radioaktivität nur eine begleitende Produkteigenschaft. Wenn man aber das Uranglas verwendet, um Strahlenmessgeräte damit zu testen, dann handhabt man selbiges aufgrund seiner Radioaktivität - und dann unterliegt es eben der Strahlenschutzgesetzgebung.

Zitat von: tunneling_through am 07. Februar 2023, 13:44...
Entschuldigung für den falschen Titel. Wie Sie vielleicht an meinem Tippen erkennen können, ist Deutsch nicht meine erste Sprache.

Ist kein Problem, ich kann bis jetzt alles gut verstehen...  ;)

Raddet

Zitat von: etalon am 07. Februar 2023, 14:03Wenn das Uranglas als z.B. Blumenvase oder Murmeln zur Dekoration verwendet wird, dann ist die Radioaktivität nur eine begleitende Produkteigenschaft. Wenn man aber das Uranglas verwendet, um Strahlenmessgeräte damit zu testen, dann handhabt man selbiges aufgrund seiner Radioaktivität - und dann unterliegt es eben der Strahlenschutzgesetzgebung.

...

Raddet

Im Allgemeinen, so wie ich es verstehe, ist der Algorithmus wie folgt:

Ich habe einen Topf aus Uranglas mit einer Blume - unschuldig.
Ich habe ein Dosimeter - unschuldig.
Ich habe beides – schuldig!

Optionale Schulaufgabe: Wenn ich auf dem Flohmarkt eine Waffe kaufe und diese dann als Hammer zum Einschlagen von Nägeln verwende, gilt das dann als "illegaler Waffenbesitz"?

etalon

Zitat von: Raddet am 07. Februar 2023, 14:31Im Allgemeinen, so wie ich es verstehe, ist der Algorithmus wie folgt:

Ich habe einen Topf aus Uranglas mit einer Blume - unschuldig.
Ich habe ein Dosimeter - unschuldig.
Ich habe beides – schuldig!

Optionale Schulaufgabe: Wenn ich auf dem Flohmarkt eine Waffe kaufe und diese dann als Hammer zum Einschlagen von Nägeln verwende, gilt das dann als "illegaler Waffenbesitz"?

Das hast du dann wohl falsch verstanden. Es geht hier nicht um schuldig oder unschuldig, sondern lediglich, ab wann ein radioaktiver Stoff der Strahlenschutzgesetzgebung unterliegt oder nicht. Das trifft noch keine Aussage darüber ob der Besitz und die Handhabung (Umgang) illegal ist oder nicht!

Zitat von: Raddet am 07. Februar 2023, 14:31...
Ich habe einen Topf aus Uranglas mit einer Blume - unschuldig.
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Richtig

Zitat von: Raddet am 07. Februar 2023, 14:31...
Ich habe ein Dosimeter - unschuldig.
...

Richtig

Zitat von: Raddet am 07. Februar 2023, 14:31...
Ich habe beides – schuldig!
...

Falsch!
Nur wenn du den Blumentopf besitzt, um damit das Dosimeter zu Prüfen, fällt er unter die Strahlenschutzgesetzgebung. Ob er dann dem genehmigungsfreien Umgang unterliegt, hängt von ein paar Parametern ab, wie z.B. Freigrenzen oder Dosisrichtwerten.

Zitat von: Raddet am 07. Februar 2023, 14:31...
Optionale Schulaufgabe: Wenn ich auf dem Flohmarkt eine Waffe kaufe und diese dann als Hammer zum Einschlagen von Nägeln verwende, gilt das dann als "illegaler Waffenbesitz"?

Schräger Vergleich, aber:
Wenn du eine Waffe kaufst, um damit Nägel einzuschlagen, dann entscheiden verschiedene Parameter, ob das erlaubt ist, oder du eine Genehmigung dafür brauchst. Ist die Waffe schussfähig, wirst du dafür eine Genehmigung brauchen, auch wenn du nur Nägel damit einschlägst. Ist sie das nicht, dann wirst du dafür auch keine Genehmigung benötigen, egal, ob du damit Nägel einschlägst oder nicht.
So ist es auch mit dem Uranglas. Wenn du eine Blumenvase aus selbigem hast, dann muss dir erst mal einer Nachweisen, dass du das Teil nicht nur für Blumen verwendest, sondern auch um dein Strahlenmessgerät zu prüfen. Das ist nicht einfach.
Wenn du aber ein YouTube-Video online stellst, indem du dein Strahlenmessgerät mit dieser Blumenvase prüfst, dann kann zumindest jemand die Prüfung einer Genehmigungspflicht nach StrlSchV erwirken. Ob das dann illegal ist oder nicht, hängt dann wieder von verschiedenen Parametern in der Strahlenschutzgesetzgebung ab.

Man darf einfach zwei Dinge nicht miteinander verwechseln:

Das eine ist, ob eine Tätigkeit in den Geltungsbereich des Strahlenschutzrechts fällt, das andere ist, wenn ja, ob innerhalb des Geltungsbereichs ein genehmigungsfreier Umgang vorliegt oder nicht. Und dann kann man eine Bewertung hinsichtlich legal oder illegal vornehmen...

NuclearPhoenix

Zitat von: etalon am 07. Februar 2023, 14:56Nur wenn du den Blumentopf besitzt, um damit das Dosimeter zu Prüfen, fällt er unter die Strahlenschutzgesetzgebung. Ob er dann dem genehmigungsfreien Umgang unterliegt, hängt von ein paar Parametern ab, wie z.B. Freigrenzen oder Dosisrichtwerten.
Komische Sache. Eigentlich bekommt man damit nur Leute, die davon nichts wissen. Alle anderen werden genau wissen, was sie sagen müssen, damit das nicht zutrifft. Aber gut, ich will ja nicht behaupten, dass manche Leute lügen.

DG0MG

Vielleicht ist auch diese Argumentation interessant:

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/12369?fbclid=IwAR3jA_M0Jx5FV-LptiUcdsj2UKE-ER4lAEBieSdA6-iSuF45HlL1IpahzhY

"Mineralien, die Radionuklide natürlichen Ursprungs enthalten (z. B. Pechblende) sind Material im Sinne des § 5 Nr. 22 StrlSchG. Sie sind aber keine radioaktiven Stoffe, für die nach dem Strahlenschutzgesetz ein Erlaubnisvorbehalt für Tätigkeiten mit ihnen besteht. Eine Umgangsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG ist somit nicht erforderlich."
"Bling!": Irgendjemand Egales hat irgendetwas Egales getan! Schnell hingucken!

NoLi

Und weiter im Text:
...
"Zu diesen Tätigkeiten kann auch das Sammeln von Mineralien zählen, da z. B. das Lagern dieser Mineralien in der Nähe von Menschen erhöhte Strahlenexpositionen oder Kontaminationen hervorrufen kann (> 1 mSv/a). Die spezifische Aktivität der Pechblende (Uraninit oder Uranpecherz) ist mit etwa 157 kBq/g bezogen auf Usec vergleichweise hoch und kann im Extremfall an der Oberfläche eine Dosisleistung von 200 μSv/h aufweisen. (Zudem ist mit einer nicht zu vernachlässigenden Radonemanation bei der Lagerung größerer Mengen Pechblende zu rechnen.)


Je nachdem, wie viel Pechblende gelagert bzw. als Mineral ausgestellt wird und unter welchen Randbedingungen dies geschieht, wäre mit Blick auf die hohe spezifische Aktivität der Pechblende abzuschätzen, ob das Schutzkriterium (1 mSv/a für Einzelpersonen der Bevölkerung) eingehalten wird. Falls nicht, muss die Behörde im Sinne des § 65 StrlSchG Maßnahmen ergreifen."

...

Norbert