Freigabegrenze / Freimessung beim Rückbau von AKW

Begonnen von DL8BCN, Heute um 10:58

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DL8BCN

Hallo, ich habe mich etwas befasst mit dem Thema Rückbau von Atomkraftwerken.
Hier gibt es eine Dosisgrenze von 10μSv/a die der Bevölkerung durch Reststrahlung zugemutet werden kann.
Ich hatte beim Thema Freimessen zuerst gedacht, es ist eine Dosisleistung von 10μSv/h gemeint. Das wäre aber etwas viel.
Die 10 μSv pro Jahr finde ich aber extrem sportlich niedrig angesetzt.
Wenn ich richtig gerechnet habe, entspricht das einer Dosisleistung von 0,00114 μSv/h. Ist also in der Praxis nicht messbar.
Hat mich schon überrascht. Siehe hier:

https://www.nuklearesicherheit.de/wissen/stilllegung-kerntechnischer-anlagen/reststoff-und-abfallmanagement/freigabe-beim-abbau-von-kernkraftwerken/

Dosiskriterium

Die radiologische Unbedenklichkeit ist Voraussetzung für die Freigabe. Maßgebliches Kriterium hierfür ist das international anerkannte "10-Mikrosievert-Kriterium" (IAEO Safety Series No. 89, ISBN 92-0-123888-6). Ein radioaktiver Stoff darf nur dann freigegeben werden, wenn durch ihn im ungünstigsten Fall für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine zusätzliche Strahlenbelastung, ausgedrückt durch eine sogenannte effektive Dosis, im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. Nach internationalen Maßstäben gilt diese Zusatzdosis als unbedenklich.

Auf Deutschland bezogen beträgt die mittlere effektive Dosis aufgrund der Exposition durch natürliche Strahlung für eine Einzelperson circa 2100 Mikrosievert im Kalenderjahr, also das 200-fache von 10 Mikrosievert. Eine zusätzliche effektive Dosis aus einer Freigabe kann somit vernachlässigt werden.

Innerhalb Deutschlands variiert die jährliche mittlere effektive Dosis um etwa 1000 Mikrosievert zwischen rund 2000 und 3000 Mikrosievert. Individuell schwankt der Wert für eine Einzelperson in Deutschland abhängig vom Wohnort sowie von Ernährungs- und Lebensgewohnheiten zwischen etwa 1000 und 10000 Mikrosievert pro Kalenderjahr. Beispielsweise kann die Veränderung des Aufenthaltsortes einer Einzelperson über eine Zeit von circa einer Woche pro Jahr innerhalb Deutschlands den Dosisbeitrag schon um 10 Mikrosievert verändern. Je nach Wohnort einer Person können zwei Tage Wohnen in einem Gebäude zu einer weiteren Veränderung der jährlichen effektiven Dosis um 10 Mikrosievert führen. Für Personen auf Flugreisen wird eine zusätzliche effektive Dosis von 10 Mikrosievert im Mittel schon nach etwa einer Flugstunde erreicht. Diese sehr hohe Variabilität der naturbedingten und unentrinnbar vorhandenen Strahlenexpositionen zeigt, dass im Vergleich dazu die aus der Freigabe resultierende Zusatzdosis nicht nur vernachlässigt, sondern gar nicht erst zugeordnet werden kann. Deutlich größere jährliche Zusatzdosen resultieren zudem aus medizinischen Anwendungen.

Durch die Anwendung des 10-Mikrosievert-Kriteriums ist deswegen die aus einer Freigabe maximal resultierende zusätzliche effektive Dosis einer Einzelperson der Bevölkerung so weit reduziert, dass sie von den Dosisschwankungen, die eine Einzelperson pro Jahr aufgrund ihres Lebenswandels im Umfeld natürlicher Umgebungsstrahlung zwangsläufig erfährt, nicht zu trennen ist und wegen ihrer Geringfügigkeit ohnedies außer Acht gelassen werden kann.

Ist eine Wirkung nicht erkennbar und kann vernachlässigt werden, bedarf es wiederum keiner gesetzlichen Regelung. Dies wird durch das juristische De-Minimis-Konzept ausgedrückt: "de minimis non curat lex" (lat. ,,Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten"). Deswegen ist eine Entlassung geringfügig radioaktiver Stoffe aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung durch eine Freigabe gerechtfertigt. Das 10-Mikrosievert-Kriterium ist in der Strahlenschutzverordnung das Dosiskriterium der Freigabe.

Auf Grundlage des 10-Mikrosievert-Kriteriums wurden auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Freigaberegelungen entwickelt (siehe Richtlinie 2013/59/Euratom). Weitere Staaten, zum Beispiel USA und Japan, kennen dieses Konzept ebenfalls.

Freigegebene Stoffe unterliegen aufgrund ihrer radiologischen Unbedenklichkeit nicht mehr dem Atom- und Strahlenschutzrecht, sondern können grundsätzlich als konventionelle Abfälle entsorgt werden. Für den Vollzug des Abfallrechts sind die Länder zuständig. Verantwortlich für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung sind als Abfallerzeuger und -besitzer die Kernkraftwerksbetreiber.


Peter-1

Habe ich das richtig verstanden? Ein Grenzwert der praktisch nicht meßbar ist. >:(
Wie messe ich 1 nSv/h ohne Bleiburg an einer Baustelle  :unknw:
Gruß  Peter

Floppyk

Da steht aber nicht, dass Anlagenteile den Wert von 10 µSv/a zur Freigabe unterschreiten müssen, sondern dass der Bevölkerung eine zusätzliche Belastung von 10 µSv pro Jahr zugemutet werden kann.

Peter-1

Für Menschen mit Radiophobie, einfach vom Schwarzwald an die Nordsee umziehen  :D
Gruß  Peter