Freigabegrenze / Freimessung beim Rückbau von AKW

Begonnen von DL8BCN, 06. April 2026, 10:58

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DL8BCN

Hallo, ich habe mich etwas befasst mit dem Thema Rückbau von Atomkraftwerken.
Hier gibt es eine Dosisgrenze von 10μSv/a die der Bevölkerung durch Reststrahlung zugemutet werden kann.
Ich hatte beim Thema Freimessen zuerst gedacht, es ist eine Dosisleistung von 10μSv/h gemeint. Das wäre aber etwas viel.
Die 10 μSv pro Jahr finde ich aber extrem sportlich niedrig angesetzt.
Wenn ich richtig gerechnet habe, entspricht das einer Dosisleistung von 0,00114 μSv/h. Ist also in der Praxis nicht messbar.
Hat mich schon überrascht. Siehe hier:

https://www.nuklearesicherheit.de/wissen/stilllegung-kerntechnischer-anlagen/reststoff-und-abfallmanagement/freigabe-beim-abbau-von-kernkraftwerken/

Dosiskriterium

Die radiologische Unbedenklichkeit ist Voraussetzung für die Freigabe. Maßgebliches Kriterium hierfür ist das international anerkannte "10-Mikrosievert-Kriterium" (IAEO Safety Series No. 89, ISBN 92-0-123888-6). Ein radioaktiver Stoff darf nur dann freigegeben werden, wenn durch ihn im ungünstigsten Fall für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine zusätzliche Strahlenbelastung, ausgedrückt durch eine sogenannte effektive Dosis, im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. Nach internationalen Maßstäben gilt diese Zusatzdosis als unbedenklich.

Auf Deutschland bezogen beträgt die mittlere effektive Dosis aufgrund der Exposition durch natürliche Strahlung für eine Einzelperson circa 2100 Mikrosievert im Kalenderjahr, also das 200-fache von 10 Mikrosievert. Eine zusätzliche effektive Dosis aus einer Freigabe kann somit vernachlässigt werden.

Innerhalb Deutschlands variiert die jährliche mittlere effektive Dosis um etwa 1000 Mikrosievert zwischen rund 2000 und 3000 Mikrosievert. Individuell schwankt der Wert für eine Einzelperson in Deutschland abhängig vom Wohnort sowie von Ernährungs- und Lebensgewohnheiten zwischen etwa 1000 und 10000 Mikrosievert pro Kalenderjahr. Beispielsweise kann die Veränderung des Aufenthaltsortes einer Einzelperson über eine Zeit von circa einer Woche pro Jahr innerhalb Deutschlands den Dosisbeitrag schon um 10 Mikrosievert verändern. Je nach Wohnort einer Person können zwei Tage Wohnen in einem Gebäude zu einer weiteren Veränderung der jährlichen effektiven Dosis um 10 Mikrosievert führen. Für Personen auf Flugreisen wird eine zusätzliche effektive Dosis von 10 Mikrosievert im Mittel schon nach etwa einer Flugstunde erreicht. Diese sehr hohe Variabilität der naturbedingten und unentrinnbar vorhandenen Strahlenexpositionen zeigt, dass im Vergleich dazu die aus der Freigabe resultierende Zusatzdosis nicht nur vernachlässigt, sondern gar nicht erst zugeordnet werden kann. Deutlich größere jährliche Zusatzdosen resultieren zudem aus medizinischen Anwendungen.

Durch die Anwendung des 10-Mikrosievert-Kriteriums ist deswegen die aus einer Freigabe maximal resultierende zusätzliche effektive Dosis einer Einzelperson der Bevölkerung so weit reduziert, dass sie von den Dosisschwankungen, die eine Einzelperson pro Jahr aufgrund ihres Lebenswandels im Umfeld natürlicher Umgebungsstrahlung zwangsläufig erfährt, nicht zu trennen ist und wegen ihrer Geringfügigkeit ohnedies außer Acht gelassen werden kann.

Ist eine Wirkung nicht erkennbar und kann vernachlässigt werden, bedarf es wiederum keiner gesetzlichen Regelung. Dies wird durch das juristische De-Minimis-Konzept ausgedrückt: "de minimis non curat lex" (lat. ,,Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten"). Deswegen ist eine Entlassung geringfügig radioaktiver Stoffe aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung durch eine Freigabe gerechtfertigt. Das 10-Mikrosievert-Kriterium ist in der Strahlenschutzverordnung das Dosiskriterium der Freigabe.

Auf Grundlage des 10-Mikrosievert-Kriteriums wurden auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Freigaberegelungen entwickelt (siehe Richtlinie 2013/59/Euratom). Weitere Staaten, zum Beispiel USA und Japan, kennen dieses Konzept ebenfalls.

Freigegebene Stoffe unterliegen aufgrund ihrer radiologischen Unbedenklichkeit nicht mehr dem Atom- und Strahlenschutzrecht, sondern können grundsätzlich als konventionelle Abfälle entsorgt werden. Für den Vollzug des Abfallrechts sind die Länder zuständig. Verantwortlich für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung sind als Abfallerzeuger und -besitzer die Kernkraftwerksbetreiber.


Peter-1

Habe ich das richtig verstanden? Ein Grenzwert der praktisch nicht meßbar ist. >:(
Wie messe ich 1 nSv/h ohne Bleiburg an einer Baustelle  :unknw:
Gruß  Peter

Floppyk

Da steht aber nicht, dass Anlagenteile den Wert von 10 µSv/a zur Freigabe unterschreiten müssen, sondern dass der Bevölkerung eine zusätzliche Belastung von 10 µSv pro Jahr zugemutet werden kann.

Peter-1

Für Menschen mit Radiophobie, einfach vom Schwarzwald an die Nordsee umziehen  :D
Gruß  Peter

NoLi

Zitat von: Floppyk am 06. April 2026, 13:32Da steht aber nicht, dass Anlagenteile den Wert von 10 µSv/a zur Freigabe unterschreiten müssen, sondern dass der Bevölkerung eine zusätzliche Belastung von 10 µSv pro Jahr zugemutet werden kann.
Da es de facto keine Beschränkungen für dieses uneingeschränkt freigegebene Material gibt, also z.B. aus dem Stahl auch Bestecke, Töpfe oder Bratpfannen etc. hergestellt werden dürfen, gelten die 10 µSv/a quasi direkt für das freizugebende Material. Gleiches gilt auch für Bauschutt, welcher nicht zwangsläufig deponiert werden muß, sondern als Baustoff(zuschläge) auch verwendet werden kann.

Norbert

NoLi

Zitat von: Peter-1 am 06. April 2026, 14:44Für Menschen mit Radiophobie, einfach vom Schwarzwald an die Nordsee umziehen  :D
Aber bitte direkt aufs tiefe Wasser! :bye:

Norbert

DL8BCN

Verstehen tue ich diesen extrem niedrigen Freigabewert trotzdem noch nicht ganz und sehe es wie Peter.
Wenn ich im Kraftwerk an einer Freimessanlage arbeite, muss der Grenzwert doch so hoch sein, daß meine Messgeräte es auch überhaupt messen können.
Für mich heißt das dann doch, wenn nur wenige Nanosievert/h an einem Kraftwerksbauteil gemessen wird, darf es nicht freigegeben werden.
Das ist doch völlig praxisfremd!

NoLi

Eine direkte Messung der 10 µSv/a über die Dosisleistung ist nicht möglich, weil viel zu gering. In der Praxis wird diese Dosisgrenze über die oberflächen- und massenspezifische Aktivitätsmessung Bq/cm² UND Bq/g berechnet mit der Annahme, die Referenzperson lebt das ganze Jahr auf dem Rückbaumaterial, baut dort ihre Lebensmittel an und verzehrt sie, und deckt ihren Trinkwasserbedarf aus dem Sickerwasser; dabei müssen die Direktstrahlung und die Ingestionsdosis in Summe berücksichtigt werden.

Für die Wiederverwendung von Metallen für z.B. Kochtöpfe und Bratpfannen kommt hauptsächlich die Dosis aus der Direktstrahlung in Betracht.

Norbert

RolB

So wie ich das verstehe, will das 10µSv-Konzept berücksichtigen, dass durch die Wiederverwendung radioaktiver Materialien eine Vielzahl künstlicher (10µSv)-Quellen entstehen können und man in der Summe der daraus resultierenden Strahlenbelastung einen ausreichenden Abstand zu den ohnehin vorhandenen natürlichen Belastungen haben will (wobei der "ausreichende Abstand" sicher auch von Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Bevölkerungsakzeptanz usw. abhängt).
Wie Norbert ja geschrieben hat müsste man, um die Freigabeaktivitäten für die Abfälle zu ermitteln, für jede Abfallkategorie eigene Modellrechnungen bezüglich der möglichen unter ungünstigen Bedingungen resultierenden Belastungspfade durchführen.

Roland

DL8BCN

Ich finde es natürlich richtig, das der Schutz der Bevölkerung an erster Stelle steht.

Radioquant98

Zitat von: DL8BCN am Gestern um 11:41Ich finde es natürlich richtig, das der Schutz der Bevölkerung an erster Stelle steht.

Wobei das wohl von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt wird. Wie auch bei der Müllbehandlung .....
Und im Endeffekt kommt es doch wieder bei uns an :( und im extremfall ein Kochtopf , der nie kalt wird :D

Viele Grüße
Bernd