St. Ingbert – radioaktives Material gefunden.

Begonnen von NoLi, 04. August 2026, 12:35

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RadPalace

Ich arbeite beruflich auch mit radioaktiven Stoffen und auch da wird es immer schwieriger noch etwas tun zu können und im Rahmen dessen zu bleiben was die Behörden akzeptieren. Die Gesetze haben sich relativ wenig geändert, aber die Auslegung dieser wird immer strikter. Scheint mir generell ein Fall von sinkender praktischer Erfahrung zu sein. Die Leute in den Behörden haben selbst kaum noch praktische Erfahrung, früher waren das oft Leute die auch Mal ein Uranbergwerk gesehen haben etc., heute kennt man alles nur noch aus dem Buch und entsprechend groß wird die Paranoia. Betrifft aber auch viele andere Bereiche. In Deutschland will man 100% Sicherheit vor jedwedem Risiko und ist bereit jeden noch so hohen Preis dafür zu zahlen. Das ist die Psychologie hinter dem Hype in dem Fall, an dem sich ja leider auch Leute beteiligen, die es besser wissen müssten.

Lennart

Das ist jetzt auch wieder off-topic und wir haben an anderer Stelle schon mal über dieses Thema diskutiert, aber ich kann mir eine Antwort nicht verkneifen.

Zitat von: NoLi am 06. August 2026, 12:58Bist Du keine Einzelperson der Bevölkerung, so wie es in diesem Paragraphen auch benannt ist? :unknw:

Nicht nur den § 80 StrlSchG anschauen, sondern auch den § 4 "Tätigkeit und Tätigkeitsarten", Satz (1), Punkt 10:

Zunächst mal sei als Vorwort gesagt: ich bin kein ausgemachter KI-Fan und habe selbst schon absurde Aussagen gelesen, die Leute durch falsche Fragen an die KI getroffen haben. Häufig nutzen Menschen KI für Fragestellungen, die in Themenbereichen gestellt werden, von denen die Benutzer selbst überhaupt keine Ahnung haben. Ich bin, wie wahrscheinlich viele hier, KEIN Jurist. Deshalb mache ich vielleicht den gleichen Fehler, vor dem ich gerade gewarnt habe. Also die folgenden Ausführungen nicht überbewerten!

Selbst der Rechtsanwalt Christian Solmecke hat jedoch neulich darauf hingewiesen, dass die KI-Modelle für Rechtsfragen gar nicht mal so ungeeignet sind. Seine Kanzlei nutzt selbst spezielle "Jura-KIs" zur Unterstützung.

Folgende Frage habe ich an Gemini im erweiterten Modus gestellt:

"Das deutsche Strahlenschutzgesetz nennt einen Dosisgrenzwert von zusätzlich 1 mSv/a für die allgemeine Bevölkerung. Somit wäre es nach meinem Verständnis unzulässig, Dritte einer zusätzlichen Strahlenbelastung auszusetzen, die diesen Grenzwert überschreitet. Ausnahmen sind z.B. medizinische Untersuchungen oder Therapiemethoden, wobei der genannte Grenzwert scheinbar irrelevant ist. Nun stellt sich die theoretische Frage, ob der Grenzwert von 1 mSv/a auch dann gilt, wenn man sich selbst einer höheren Dosis aussetzt. Natürlich absichtlich, wissentlich und ohne Gefährdung anderer Personen. Außerdem bricht man im Gedankenbeispiel auch sonst keine Gesetze, z.B. Überschreitungen der Freigrenzen für radioaktive Stoffe usw.

Mir ist die Absurdität der Idee durchaus bewusst, sich absichtlich erhöhter Strahlung auszusetzen. Es geht hierbei um eine rein rechtliche Fragestellung.

Also ganz konkret die Frage:
Darf man sich absichtlich, wissentlich und ohne Gefährdung anderer einer Dosis an ionisierender Strahlung aussetzen, die den gesetzlichen Grenzwert von 1 mSv/a übersteigt, wenn man dabei keine anderen Gesetze bricht?
"


Die Antwort ist, mit allen vorher angesprochenen Einschränkungen, ziemlich eindeutig:

"Ja, das darf man."

Auf erneute Nachfrage, wie sicher diese Einschätzung prozentual zu bewerten ist, kam als Reaktion:

"99 % sicher"

"Das verbleibende 1 % Unschärfe liegt rein darin, dass in der Praxis extrem konstruierte Einzelfälle vor Gericht landen könnten, bei denen Richter prüfen würden, ob eine Person überhaupt noch "eigenverantwortlich" und einsichtsfähig handelt (z. B. bei psychischen Störungen, wo unter Umständen Schutzmaßnahmen nach dem Unterbringungsrecht greifen könnten)."


Ich werde ganz bewusst nicht die vollständige Herleitung hier posten, das kann sich jeder selbst anschauen.

Vereinfacht greift hier insbesondere der Grundsatz der "eigenverantwortlichen Selbstgefährdung", abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ich persönlich, als Nicht-Jurist, habe da auch den Fehler in Norberts Herleitung gesehen, auch als wir das Thema irgendwann schon mal besprochen hatten. Es ist zwar richtig, alle Absätze des Strahlenschutzgesetzes für die Fragestellung zu beachten, aber eben auch alle weiteren Gesetze abseits des Strahlenschutzgesetzes.

Nur um es noch mal klar hervorzuheben: dieser Beitrag ist off-topic! Es geht hier nicht um eine Bewertung der Vorwürfe, denen der Mann aus St. Ingbert ausgesetzt ist. Es geht hierbei um die Fragestellung von @miles_teg :

Zitat von: miles_teg am 05. August 2026, 18:07Betrifft das Personen die unwissentlich/ungewollt >1 mSv/a erhalten? Oder prinzipiell alle Bürger? Denn auch auf die Gefahr mich zu wiederholen: solange keine Fremdgefährdung besteht, sollte ich als mündiger Bürger selbst entscheiden können welchen Risiken ich mich aussetze.


RadPalace

Das dürfte tatsächlich richtig sein, genauso wie es legal ist Chlordioxid als miracle mineral supplement zu trinken oder sich beim Kampfsport verprügeln zu lassen.

Die Grundlage dafür ist die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit:

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

Das ist nämlich schon seit längerem ein juristisch heikles Thema im Bezug auf den Konsum von Drogen oder Sterbehilfe. Hier greift der Staat in Tätigkeiten ein, die eigentlich von diesem Artikel geschützt sind. Wieso darf ich Basejumping betreiben aber nicht LSD konsumieren? Daher hat man dann rechtliche Ausweichskonstrukte geschaffen und bezieht sich auf die Volksgesundheit oder dass die Drogen ja auch eine Gefahr für andere sind - wenn das Verfassungsgericht sich aber einmal wirklich auf den Text und nicht auf die größeren Implikationen konzentrieren würde, müssten hier eigentlich einige Dinge anders laufen.
Aus genau dem Grund argumentiert die Polizei ja mittlerweile auch mit der Gefährdung von Personen die ihn besucht haben könnten!