Zitat von: NoLi am Gestern um 09:49Zitat von: Fragender am Gestern um 06:36...In welchem Messbereich der Skala?
Bei meinem SV500 höre ich im Hochdosisbereich immerhin Klicklaute wenn ich einen Prüfstrahler hinhalte - ist damit das Hochdiosis-Zählrohr O.K.?
Wenn es im Bereich "0 - 500 mrad/h" (rote "Imp/min"-Skala nicht mehr sichtbar) ist, ja, dann funktioniert das Hochdosisleistungszählrohr zumindest. Ob der Anzeigewert dann richtig ist, kann nur mit einem starken Prüfstrahler kontrolliert werden; ob die Elektronik richtig anzeigt, geht auch mit einem Frequenzgenerator.
Norbert
Zitat von: Radioquant98 am Gestern um 08:09Zitat von: Fragender am Gestern um 06:36Bei meinem SV500 höre ich im Hochdosisbereich immerhin Klicklaute wenn ich einen Prüfstrahler hinhalte - ist damit das Hochdiosis-Zählrohr O.K.?
Ja. Auch bei deinem Gerät könnten es Kontaktschwierigkeiten des Schalters oder defekte Kondensatoren sein.
Was hast du für Meßgeräte zur Verfügung?
Viele Grüße
Bernd
Zitat von: opengeiger.de am Gestern um 10:14Aber es gibt auch noch den Paragraphen:
§ 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität
(1) Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe
Zitat von: opengeiger.de am Gestern um 10:14Habe noch mal nachgeschaut wie die Gesetzeslage dazu aussieht:
Geregelt ist das Thema Baustoffe heute direkt im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) Teil 4, Kapitel 3
"Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten".
Geregelt ist da in §133 die "die effektive Dosis aus äußerer Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten".
Aber es gibt auch noch den Paragraphen:
§ 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität
(1) Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthalten, herstellt oder ins Inland verbringt, muss vor dem Inverkehrbringen der Bauprodukte die spezifische Aktivität der Radionuklide Radium-226, Thorium-232 oder seines Zerfallsprodukts Radium-228 und Kalium-40 bestimmen.
Dabei ist m. E. völlig wurscht, wo das Bauprodukt eingesetzt wird im Garten oder in der Wohnung, der Inverkehrbringer ist auskunftspflichtig. D.h. fragen kann man immer und der Inverkehrbringer muss dann auch die Daten liefern. Granit wird dabei in Anlage 9 erfasst und zwar unter Abs 1. Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine
Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/BJNR196610017.html
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