Röntgen beim Zahnarzt

Begonnen von DL8BCN, 01. Februar 2023, 21:25

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DL8BCN

Hallo, ich war heute Morgen beim Zahnarzt.
Weil ich gerade den ZA gewechselt habe meinte er, er müsse erstmal eine Komplettaufnahme meiner Zähne machen.
Also eine OPG (Rundumaufnahme) und danach noch mal ein paar Einzelbilder von "Wackelkandidaten".
Das nette Röntgenpersonal meinte, daß die heutigen Digitalaufnahmen ja nur noch eine sehr geringe Belastung darstellen und man auf jeder Langstreckenflugreise mehr abbekommen würde. :rtfm:
Ich habe mal "gegoogelt":
Tatsächlich schlägt wohl eine OPG mit ca. 20 µSv zu Buche.
(Auch die sogenannte digitale).
Und die Einzelaufnahmen mit je 5 µSv. Davon hat sie 4 Stück gemacht.
Macht in Summe also ca. 40µSv, die ich mir heute abgeholt habe.
Eine Flugstrecke Frankfurt nach NY sollen etwa 50µSv sein.
Also hatte sie Recht :yahoo:
Weil man ja auch noch den Rückflug hat.
Also zusammen 100 µSv.
 

Henri

Ist das echt so? Bei mir wurde auch mal so was gemacht. Belichtungszeit war sicherlich über eine Sekunde. Ich war "not amused", weil ich dachte, es wird nur eine Einzelaufnahme gemacht. Und dann hörte das Teil gar nicht mehr auf. Die erhaltene Dosis wusste man mir auf Nachfrage auch nicht zu sagen. Die Qualität der Aufnahme war allerdings beeindruckend.

Mein Verdacht ist: die Geräte sind teuer, machen für aufwändige Sanierungen richtig Sinn, rentieren sich aber nur, wenn man sie viel mehr nutzt, als man aufwändige Sanierungen zu machen hat. Mein Zahnarzt wollte alle 2 Jahre im Rahmen der Prophylaxe dieses "Mini-CT" mit mir machen. Da habe ich ihm schön eine Absage erteilt...

Es gibt Studien, die bei häufigem Zahnröntgen ein erhöhtes Auftreten von (in der Regel gutartigen) Hirntumoren belegen. Die sind schon etwas älter, deshalb argumentiert man, die modernen Bildaufnahmegeräte brauchen eine viel geringere Dosis. Auf der anderen Seite verleitet dies auch zu sorglosem Umgang, und die modernen Apparate mit dreidimensionaler Bildgebung machen dann halt nicht mehr nur 2 Ebenen, sondern mal schnell 30 oder 50 Aufnahmen hintereinander. Das hebt die "Dosisersparnis" dann ja wieder komplett auf.

Ich hatte damals "das ganze" Internet durchflöht, um herauszufinden, welche Dosis mein Schädel denn nun abbekommen hat. Aber interessanterweise konnte ich das nicht rausfinden, obwohl ich mir sogar das Gerätefabrikat gemerkt hatte. Hast Du da eine verlässliche Quelle für die 20 µSv?


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Kurzer Nachtrag, da mich das jetzt nun doch noch mal interessiert hat.

Was Du bekommen hast, ist ein OPG (2-dimensionale Aufnahme), hier ist nach Literatur die Dosis zwischen 20 und 50 µSv.

Bei mir war es ein DVT, ein (3-dimensionales) Volumen-Tomogramm. Das Gerät war tatsächlich ganz neu angeschafft. Das sind je nach gewähltem Modus entweder 200 Einzelaufnahmen oder ein kontinuierlicher Strahl, der dann 500 Mal aufgezeichnet wird.

Zur Dosis eines DVTs gibt es sehr widersprüchliche Angaben, wahrscheinlich weil die Entwicklung immer weiter voranschreitet.

Laut https://www.zwp-online.info/fachgebiete/digitale-zahnmedizin/digitale-bildgebung/dvt-indikationen-und-strahlenbelastung "sind die Dosiswerte bei den unterschiedlichen Herstellern der DVT-Geräte sehr unterschiedlich (Ludlow et al. 2006, Ludlow und Ivanovic 2008). Es besteht ein Mittelwert von 221 ± 275µSv effektive Dosis"

In einer anderen Quelle steht geschrieben:

https://www.quintessence-publishing.com/deu/de/news/zahnmedizin/implantologie/roentgendiagnostik-in-der-praxis-zurueckhaltung-beim-dvt

"Die effektive Dosis wird in Milli-Sievert (µSv) gemessen und liegt für ein CT am höchsten (180 bis 2100 µSv), gefolgt vom DVT mit 11 bis 674 µSv. Die digitale Panoramaschichtaufnahme liegt typischerweise bei 20 µSv, die typische einzelne intraorale Aufnahme bei 5 µSv."

 - wahrscheinlich ist das in den letzten Jahren noch mal deutlich heruntergegangen, andere Quellen sprechen nur von 62 bis 92 µSv beim DVT:

https://www.zwp-online.info/fachgebiete/digitale-zahnmedizin/digitale-bildgebung/darstellungsqualitaet-und-strahlenbelastung-bei-der-dvt-diagnostik

"Für die Leitlinie der DGZMK zur dentalen digitalen Volumentomografie wurde 2013 in einer Metaanalyse eine mittlere effektive Dosis von 92 µS für Geräte mit einem Field of View (FOV) unter 10 cm ermittelt. Die maximale Effektivdosis erreicht beim ORTHOPHOS XG 3D gerade diesen Mittelwert, die typische Anwendung liegt mit 64 µS jedoch deutlich darunter"

Der letzte Quelle würde ich nicht so vertrauen, die können ja nicht mal die korrekte Einheit schreiben!  :D

Zugpferd

Wenn sie dich nicht mal gefragt hat ob du ein halbwegs aktuelles OPG oder andere Bilder hast ist es Körperverletzung gewesen. Denn ohne Indikation keine Behandlung mit Strahlung am Menschen auch keine Diagnostische. Klar vereinfacht das oder die Bilder ihre Diagnose und mögliche Therapie aber erstmal kann man davon ausgehen das sie die - ich weiss es nicht- 12 Euro für die Bilder von der Krankenkasse haben möchte.
Ich steckte Anfang letzten Jahres in der gleichen Situation da mein Zahnarzt in Rente gegangen ist. Da ich anfangs noch auf eine benommene Patientin warten musste habe ich die Dame an der Rezeption gefragt wie sie bzw. Ihr Arzt denn nun eigentlich meine Tonnen an Röntgenbildern bekommt. Zufällig fletzte der Arzt neben ihr auf dem Stuhl für mich eher ein gelangweilter Pfleger oder wie man die Angestellten nennt. Er erklärte mir dann jedoch das die Bilder beim Ausscheiden in die Rentenzeit an die zahnärztliche Kammer gehen würden, es bestümde ja ein 30jähriges Aufbewahrungsgebot.
Ob ihn das veranlasste von mir keine Bilder zu machen oder er einfach keine Indikation sah weiss ich natürlich nicht. Ende 2022 machte er dann nach Schmerzindikation ein Bild und hat somit jetzg seine keine Ahnjng 5 Euro an mir jezzt auch verdient, aber es war halt auch indiziert.

Tipp auch wenn es leider KEINE Pflicht mehr gibt ejnen Röntgenpass zu haben bzw. Diesen Füllen zu müssen rate ich dir zu einem solchen. Das zeigt das dich der Umgang mit  deiner Strahlenbelastung interessiert und ggf. Wird dann nicht die Weihnachtsgans bei dir abgeschöpft. Gute Ärzte schauen sich deinen Pass an und wisen dann von wann dein letztes Lungen, Kopf oder eben Zahn Bild gemacht wurde.

Weiterer Tipp, wer kein  Röntgenpass hat schnell beim Arzt einen einfordern, von der Regierung/ den Krankenkassen gibt es nur noch welche zum selber ausdrucken und son Wisch geht selbst im Portemonaie nach 3 Monaten in Dutt.

DL8BCN

Hallo und danke für eure Beiträge.
@Zugpferd: Die haben mich schon gefragt, ob ich aktuelle Aufnahmen von meinem vorigen ZA habe.
Das musste ich verneinen. Deshalb habe ich zugestimmt.
Die 20 µSv für die OPG Aufnahme und 5µSv für einzelne Aufnahmen habe ich auch nur "ergoogelt" und das ist nicht in Stein gemeißelt.
Ich habe tatsächlich einen Röntgenpass, wo alle Aufnahmen eingetragen sind.
Ich musste leider auch mal eine CT Untersuchung über mich ergehen lassen.
Da sprechen wir von Millisievert, nicht mehr von µSv.
CT Abdomen bringt es wohl auf ca. 10 mSv (12-14 mGy).
Das ist dann ca. die 5-fache Dosis der natürlichen Strahlenexposition in Deutschland (2,1 mSv)
Das sollte man wirklich nicht so oft machen, wenn es nicht unbedingt nötig ist!
 
 

Zugpferd

Zitat von: DL8BCN am 02. Februar 2023, 08:31Hallo und danke für eure Beiträge.
@Zugpferd: Die haben mich schon gefragt, ob ich aktuelle Aufnahmen von meinem vorigen ZA habe.
Das musste ich verneinen. Deshalb habe ich zugestimmt.
Die 20 µSv für die OPG Aufnahme und 5µSv für einzelne Aufnahmen habe ich auch nur "ergoogelt" und das ist nicht in Stein gemeißelt.
Ich habe tatsächlich einen Röntgenpass, wo alle Aufnahmen eingetragen sind.
Ich musste leider auch mal eine CT Untersuchung über mich ergehen lassen.
Da sprechen wir von Millisievert, nicht mehr von µSv.
CT Abdomen bringt es wohl auf ca. 10 mSv (12-14 mGy).
Das ist dann ca. die 5-fache Dosis der natürlichen Strahlenexposition in Deutschland (2,1 mSv)
Das sollte man wirklich nicht so oft machen, wenn es nicht unbedingt nötig ist!
 
 

Nur fragen bringt trotzdem noch keine grundsätzliche Indikation. Aber wir verstehen uns. Ja CT ist wie beim Zahn auch nochmal eine Potenz happiger.
Hauptsache ist ja das man sich mit seinem Zahnarzt gut versteht. Nörgler kommen ja auch nicht weiter.

Ich habe von meinem damaligen Zahnarzt einen Stiftzahn umsonst bekommen weil ich ihm sein Röntgengerät repariert hatte, jetzt kann man das ja schreiben er ist in Rente... es war allerdings nur der Ein Aus Schalter defekt - da sehe ich dann auch über einen illegalen qualifizierten Einsatz drüber weg und das Handwerk sagt immer eine Hand wäscht die andere.

DL8BCN

Ja, ich hoffe nur, dass es beim aktuellen Fachkräftemangel nicht an der Wartung der Röntgengeräte hapert. Oh mann, wenn ich sehe welche Vollpfosten auf die Menschheit losgelassen werden. Ich erlebe das jeden Tag bei der Arbeit.

Zugpferd

Zitat von: DL8BCN am 02. Februar 2023, 18:53Ja, ich hoffe nur, dass es beim aktuellen Fachkräftemangel nicht an der Wartung der Röntgengeräte hapert. Oh mann, wenn ich sehe welche Vollpfosten auf die Menschheit losgelassen werden. Ich erlebe das jeden Tag bei der Arbeit.

Meinst Du Techniker die kein Kundenempfinden haben? Oder Techniker die keine Ahnung haben?

Henri

Zitat von: Zugpferd am 02. Februar 2023, 15:58Hauptsache ist ja das man sich mit seinem Zahnarzt gut versteht. Nörgler kommen ja auch nicht weiter.

Ja, das stimmt. So ein modernes DVT-Gerät kostet irgendwas zwischen 50.000 bis 100.000 Euro, also das Zehnfache dessen, was man früher investieren musste. Da steckt man als Zahnarzt schon in der Zwickmühle, weil das Gerät möglicherweise veraltet ist, bevor es schwarze Zahlen schreibt. Auf der anderen Seite kann man mit modernster Technik Kunden aquirieren und sicherlich auch exzellent behandeln. Mit "veralteter" Ausstattung laufen einem rasch die Patienten davon.

Wegen der einmaligen Dosis, die ich damals bekommen habe, mache ich mir keine Sorgen. Aber wenn es sich etablieren sollte, nun bei jeder Gelegenheit solche Aufnahmen anzufertigen, wenn man sich auch nur die kleinste Indikation dafür aus den Fingern saugen kann, ist das schon echt bedenklich. Irgend einen wird es irgendwann erwischen.

Ich fände sinnvoll, dass der Patient vor so einer Aufnahme ein genormtes Aufklärungsblatt unterschreiben muss, wie z.B. vor kleineren Operationen. Dann wird wahrscheinlich über die zusätzliche Bürokratie gemeckert, aber es würde auch darauf hinweisen, dass es eine Massnahme ist, für die man eine Indikation braucht, und nichts, was man einfach mal so macht, weil man gerade Lust darauf hat.

Ehrlich gesagt kann ich mir auch nicht vorstellen, wie mein Zahnarzt das DVT im Rahmen der halbjährlichen Prophylaxe, die auch noch ohne Befund endete  ;D , legal abrechnen kann. Der rechnet doch sicher nicht nur die paar Euro für das "Standard-Röntgen" ab, die vermutlich eh schon in der Fallpauschale (falls es die gibt?) enthalten sind.  :unknw:

etalon

Zitat von: Henri am 03. Februar 2023, 00:31...
Wegen der einmaligen Dosis, die ich damals bekommen habe, mache ich mir keine Sorgen. Aber wenn es sich etablieren sollte, nun bei jeder Gelegenheit solche Aufnahmen anzufertigen, wenn man sich auch nur die kleinste Indikation dafür aus den Fingern saugen kann, ist das schon echt bedenklich. Irgend einen wird es irgendwann erwischen.
...

Wieso sollte sich das ausgerechnet jetzt etablieren? Die Röntgengeräte waren irgend wann alle mal Neuentwicklungen und etwas ganz ,,besonderes". Das hat die ganzen Jahre auch nicht zum inflationären Gebrauch der Selben geführt. Ich denke, zum Geld machen gibt es für Ärzte effektivere Wege, als Röntgenbildchen zu knipsen.

Und was ist, wenn es ,,irgend wann irgend wen erwischt"? Dem gegenüber stehen ganz viele, die es ,,erwischt" hätte, wenn man diese Technik nicht gehabt oder angewendet hätte, auch ,,profilaktisch". Wenn ich sehe, was es alleine in meinem Bekanntenkreis an beiläufigen Zufallsbefunden gab, dann scheint mir das gar nicht selten...

Wir neigen leider in allen Bereichen immer sehr dazu, unsere kritische Haltung nur durch unsere Wohlstandsbrille zu sehen und zu rechtfertigen. Wir können uns darüber echauffieren, ob mal ein Rontgenbildchen oder CT zu viel gemacht wurde, weil es ganz selbstverständlich da ist und jedem jederzeit zur Verfügung steht. Ich wette, dass der Großteil der Weltbevölkerung liebend gerne ab und an mal eine überflüssige Strahlenbelastung in Kauf nehmen würde, wenn sie dafür nur annähernd die diagnostischen Möglichkeiten durch Zugang zu solchen Geräten haben könnten!  :-\

Ich will damit keinesfalls eine lapidare Haltung gegenüber Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen rechtfertigen, aber dieses scheinheilige, unreflektierte Verurteilen finde ich genauso ablehnenswert (das ist bitte allgemein zu verstehen, nicht ausschließlich auf die zitierten Antworten von Henri).  :unknw:

Grüße Markus

Zugpferd

Es gibt eben nicht viele Wege wie ein Arzt zu Geld kommt, daher wird nach Spezialequipment Ausschau gehalten - obwohl ein Röntgengerät schon zu einem Zahnarzt passt muss man jetzt mal unterstreichen - aber ein Beispiel ist das Ultraschallgerät.
Erst mit diesem erfüllst du als Arzt wieder eine diagnostische Möglichkeit die Abgerechnet werden kann. Du bekommst für Patienten ja Pauschalen egal wie lange du dran sizt. Zahnärzte können anhand verschiedener Materialien und Massnahmen schon deutlich mehr tricksen, aus dem Grund gibt man ja einen Kostenvoranschlag bei der Kasse ab, die ermitteln was übernommen wird, den Rest zahlst du selbst.


Zugpferd

Zitat von: etalon am 03. Februar 2023, 06:59... Ich wette, dass der Großteil der Weltbevölkerung liebend gerne ab und an mal eine überflüssige Strahlenbelastung in Kauf nehmen würde, wenn sie dafür nur annähernd die diagnostischen Möglichkeiten durch Zugang zu solchen Geräten haben könnten
Das wurde heiss diskutiert bei Vorsorgeuntersuchungen!
Meines Wissens wurde die Anwendung von ionisierender Strahlung zu Vorsorgeuntersuchungen drastisch reduziert, Mamographien bleiben, aber Ganzkörper CTs sind unter Umständen verboten worden. In den USA wurde damit viel Werbung gemacht daher gab es einen Schub von CT Neulieferungen an die USA aber das gab dann plötzlich andere Gesetze.
Corona ist auch soein Beispiel, Asien hat ja fast doppelt soviele Geräte für Lungenaufnahmen geordert. Da ist die Indikation noch allgemeinwissenschaftlich begründet, das wird sich jetzt ändern.

etalon

Zitat von: Zugpferd am 03. Februar 2023, 08:16Es gibt eben nicht viele Wege wie ein Arzt zu Geld kommt, daher wird nach Spezialequipment Ausschau gehalten - obwohl ein Röntgengerät schon zu einem Zahnarzt passt muss man jetzt mal unterstreichen - aber ein Beispiel ist das Ultraschallgerät.
Erst mit diesem erfüllst du als Arzt wieder eine diagnostische Möglichkeit die Abgerechnet werden kann. Du bekommst für Patienten ja Pauschalen egal wie lange du dran sizt. Zahnärzte können anhand verschiedener Materialien und Massnahmen schon deutlich mehr tricksen, aus dem Grund gibt man ja einen Kostenvoranschlag bei der Kasse ab, die ermitteln was übernommen wird, den Rest zahlst du selbst.



Du willst mir jetzt aber nicht wirklich verkaufen, dass mein Zahnarzt und seine Kumpels ihre Porsche nur deswegen fahren, weil sie sich ein Röntgengerät gekauft haben?  :fool:
Mal abgesehen davon sind die Geräte heutzutage idR geleast...

Zitat von: Zugpferd am 03. Februar 2023, 08:27
Zitat von: etalon am 03. Februar 2023, 06:59... Ich wette, dass der Großteil der Weltbevölkerung liebend gerne ab und an mal eine überflüssige Strahlenbelastung in Kauf nehmen würde, wenn sie dafür nur annähernd die diagnostischen Möglichkeiten durch Zugang zu solchen Geräten haben könnten
Das wurde heiss diskutiert bei Vorsorgeuntersuchungen!
Meines Wissens wurde die Anwendung von ionisierender Strahlung zu Vorsorgeuntersuchungen drastisch reduziert, Mamographien bleiben, aber Ganzkörper CTs sind unter Umständen verboten worden. In den USA wurde damit viel Werbung gemacht daher gab es einen Schub von CT Neulieferungen an die USA aber das gab dann plötzlich andere Gesetze.
Corona ist auch soein Beispiel, Asien hat ja fast doppelt soviele Geräte für Lungenaufnahmen geordert. Da ist die Indikation noch allgemeinwissenschaftlich begründet, das wird sich jetzt ändern.

Ich fürchte, ich verstehe deinen Punkt nicht.  :unknw:
Was willst du mir damit sagen?

Grüße Markus

NoLi

§ 6 bis § 8 des Strahlenschutzgesetzes:


"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
(1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die möglicherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfertigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und die medizinische Exposition zu berücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung am Menschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen über andere Verfahren und Techniken vorliegen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfertigt sind."

"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
(1) Liegen der zuständigen Behörde in einem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 10, 12, 17, 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 56 oder § 59 Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 oder 2 aufwerfen, so übermittelt die Behörde, bei Landesbehörden über die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Unterlagen, die die Anhaltspunkte darlegen. Erfordern die Anhaltspunkte eine weitere Untersuchung, so veranlasst dieses eine Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann auch außerhalb laufender Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in entsprechender Anwendung von Satz 2 für Tätigkeitsarten eine Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz veranlassen, sofern es aus Sicht des Strahlenschutzes geboten ist.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Unterlagen die Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 und veröffentlicht einen wissenschaftlichen Bericht. In dem Bericht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
    zu bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind,
2.
    Vorgaben über das Prüfungsverfahren zur Rechtfertigung von Tätigkeitsarten zu treffen,
3.
    zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz den wissenschaftlichen Bericht über die Rechtfertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht."

"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
(1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.
(2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Hierzu hat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

1.
    bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9 den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten,
2.
    bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 10 und 11 den Stand der Technik zu beachten."


(https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/)


Verstöße dagegen werden mit Geldbußen und Freiheitsstrafen geahndet.

Norbert

etalon

Zitat von: NoLi am 03. Februar 2023, 10:17§ 6 bis § 8 des Strahlenschutzgesetzes:


"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
(1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die möglicherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfertigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und die medizinische Exposition zu berücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung am Menschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen über andere Verfahren und Techniken vorliegen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfertigt sind."

"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
(1) Liegen der zuständigen Behörde in einem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 10, 12, 17, 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 56 oder § 59 Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 oder 2 aufwerfen, so übermittelt die Behörde, bei Landesbehörden über die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Unterlagen, die die Anhaltspunkte darlegen. Erfordern die Anhaltspunkte eine weitere Untersuchung, so veranlasst dieses eine Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann auch außerhalb laufender Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in entsprechender Anwendung von Satz 2 für Tätigkeitsarten eine Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz veranlassen, sofern es aus Sicht des Strahlenschutzes geboten ist.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Unterlagen die Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 und veröffentlicht einen wissenschaftlichen Bericht. In dem Bericht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
    zu bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind,
2.
    Vorgaben über das Prüfungsverfahren zur Rechtfertigung von Tätigkeitsarten zu treffen,
3.
    zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz den wissenschaftlichen Bericht über die Rechtfertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht."

"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
(1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.
(2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Hierzu hat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

1.
    bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9 den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten,
2.
    bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 10 und 11 den Stand der Technik zu beachten."


(https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/)


Verstöße dagegen werden mit Geldbußen und Freiheitsstrafen geahndet.

Norbert

Ja, soweit die Papierlage. Aber den Anwalt möchte ich sehen, der im medizinischen Bereich die Nachweisführung standhält. Hast du schon mal mitbekommen, wie schwer es ist, einem Mediziner einen Fehler bei einer OP nachzuweisen? Und da hast du in der Regel eine kausale Rückführbarkeit zwischen Schaden und Eintrittsereignis.  :)) Da bin ich echt mal gespannt, wie das laufen soll...  :D

Grüße Markus

NoLi

Zitat von: etalon am 03. Februar 2023, 10:33Ja, soweit die Papierlage. Aber den Anwalt möchte ich sehen, der im medizinischen Bereich die Nachweisführung standhält. Hast du schon mal mitbekommen, wie schwer es ist, einem Mediziner einen Fehler bei einer OP nachzuweisen? Und da hast du in der Regel eine kausale Rückführbarkeit zwischen Schaden und Eintrittsereignis.  :)) Da bin ich echt mal gespannt, wie das laufen soll...  :D

Grüße Markus
Das ist dann eine ganz andere Lage... :(

Norbert