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#21
Hallo,

nun existiert das Ganze auch in Hardware. Leider gibt es große Unterschiede zwischen Simulation und Messergebnissen. Vor allem ist die Amplitude des Pulses am Output viel zu gering.

Möglicherweise hab ich mir einen Fehler in der Hardware eingebaut? Nur: Wo?

Die Amplitude des Pulses aus der Stromquelle I0 ist so gewählt, das sich Simulation und Messung für den größten Simulationspuls decken. Allerdings ist der gemessene Puls steiler (hellbraun), der simulierte Puls erreicht sein Maximum ca. 0,5us später (rot). Der gemessene Output-Puls (magenta) hat eine Amplitude von nur 0,31V, der größte simulierte (blau) von 2,38V.

Gruß Andreas
#22
Hallo Allerseits!

Ich habe eine alte Keramik-Obstschale und eine Art Keksdose.
Diese Keramiken sind in Grün und Orange glasiert. Vermutlich ist es eine alte uranhältige Glasur.

Weiß jemand, wohin damit, wenn man sie nicht behalten möchte? Oder hat hier zufällig jemand Interesse daran, etwa als Strahlungs-Referenz?

Die Schale gibt an der Oberfläche rund 3µSv/h ab.

Nachtrag:

Schale: Masse: ~ 1,4 kg; Durchmesser: ~ 35 cm, Höhe: ~ 8 cm
Deckeldose: Masse: ~ 1,2 kg; Länge x Breite x Höhe: ~ 17,5 x 12,5 x 13 cm
#23
Zitat von: Pinin am 05. August 2026, 23:22Zur Original Software (nur kurz getestet) und wie man sie kalibriert, kann ich dir nichts sagen. Solche Werte haben meine beiden unter Rad Pro oder Original 1.8 noch nie angezeigt, auch nicht auf längeren Tagestouren.
...
Mein Gerät wurde in einem parallelen Cs-137-Gammastrahlenfeld geprüft/kalibriert. Ich gehe davon aus, dass im Herstellerwerk der angegebene Zählrohr-Standardkalibrierfaktor von Co-60 (80 CPM pro µSv/h) zur Impulsverarbeitung in die Software eingegeben wird.
Ähnliche Messwerte wie im linken Bild zeigt mein Gerät auch ohne zusätzlichen äußeren Strahlungseinfluß an.

Zitat von: Pinin am 05. August 2026, 23:22...
Lage Röhre, Bild zum besseren Verständnis:
 Sie dürfen in diesem Board keine Dateianhänge sehen.
Man muß nur darauf achten, dass das Zählrohr sich bei Gerätedraufsicht im rechten Gehäuserand befindet.

Norbert
#24
Zitat von: miles_teg am Gestern um 09:34...
Hieraus ergibt sich für mich, speziell aus (1) 1-4 und (4) keine Begrenzung der individuellen Dosis im Privatbereich. Worum es hier geht, ist der Schutz der Bevölkerung vor anthropogen-verursachter Strahlenbelastung bzw. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten.
Dadurch glaube ich zu sehen, woher die Interpretation der 1 mSv/a Regel kommt. Da die meisten Quellen signifikanter Dosen genehmigungspflichtig sind, nimmt man an das alle andere natürliche Exposition unter diesem Wert bleiben sollte.
...
Bist Du keine Einzelperson der Bevölkerung, so wie es in diesem Paragraphen auch benannt ist? :unknw:

Nicht nur den § 80 StrlSchG anschauen, sondern auch den § 4 "Tätigkeit und Tätigkeitsarten", Satz (1), Punkt 10:

"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten

(1) Tätigkeiten sind


10.  Handlungen, die, ohne unter die Nummern 1 bis 9 zu fallen, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können,

    a)  soweit sie im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, der Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien durchgeführt werden,


Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 zählen auch die Beschäftigung von Personen, die diese Tätigkeit für Dritte ausüben, sowie sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Exposition oder Kontamination erhöhen können. Nicht als Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 10 gilt die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zweck der Entfernung von Kontaminationen nach § 64 Absatz 1 erfolgen.
..."

(https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__4.html)


Tätigkeiten mit radioaktiven Materialien sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.


§ 1 StrlSchG regelt explizit die Ausnahmen, unter anderem im Satz (2)

"Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich


2) Dieses Gesetz trifft keine Regelungen für

1. die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung oder Arbeitskräften durch kosmische Strahlung, mit Ausnahme des fliegenden und raumfahrenden Personals,
2. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind,
3. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, und durch kosmische Strahlung in Bodennähe.
..."

(https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__1.html)


Der St. Ingberter Protagonist hat nach jetzigem Kenntnisstand
a) in die Erdrinde eingegriffen.
b) die Sammelproben u.a. auch gesägt und geschliffen (!).
c) Proben (bearbeitet oder unbearbeitet) weitergegeben oder auch weiterverkauft (?).


Norbert
#25
Ich denke Mal es gibt keinen grundsätzlichen Grund warum das Ding falsch anzeigen sollte, Pulse zählen ist nicht schwer. Aber es kann natürlich falsche Pulse sehen, wenn die Abschirmung gegen EMV schlecht ist.
#26
Zitat von: Lennart am 05. August 2026, 23:02...Sofern nicht eine Person mehrmals an Dir vorbeigelaufen ist, halte ich den Kontakt mit drei "wandelnden Strahlenquellen" an einem Tag für unwahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich. Da sieht man auch das hauptsächliche Problem mit diesen Geräten. Man kann sich nie vollkommen darauf verlassen und deshalb sind die Werte nicht belastbar. Wärst Du mit einem Automess unterwegs gewesen, würde die Werte niemand anzweifeln.
Kann schon sein, dass dies nur eine Person war, der man dreimal begegnete. Diese war aber in Bewegung und in der Personenmenge nicht eindeutig identifizierbar, so dass sie sich nur kurz in der Messsphäre des GC-01 befand. Daher kann man auch den Dosisleistungsanzeigewert nicht als absolut ansehen.

Auch ein AUTOMESS würde nicht anders reagieren, und auch nicht auf die Person direkt hinweisen ;D.

Der FNIRSI GC-01 wurde vor kurzem kalibriert. Er zeigt zwar bei Cs-137 etwas weniger als den Soll-Wert an, dies ist aber wahrscheinlich u.a. dem Co-60 Kalibrierfaktor geschuldet, der mit den Zählrohrdaten mitgeliefert wird...die Efficiency ist bei Co-60 rund 20 % höher als bei Cs-137. Die Abweichung bei meinem Gerät liegt bei Cs-137, je nach Dosisleistung, zwischen -25 % und knapp -30 %. Und wenn man jetzt die 20 %-ige Grundabweichung der Zählrohr-Efficiency zwischen beiden Radionukliden berücksichtigt, liegt die reale Abweichung beim Cs-137-Sollwert zwischen -5 % und -10 %.

Norbert 
#27
Ja genau, so läuft es üblicherweise. Allerdings nicht, weil man die Aufarbeitung geheim halten will, sondern weil dies die Behörden blamieren würde, dass sie überreagiert haben. Niemand weiß was er wirklich getrieben hat, wenn er seine Nachbarn mit mehr als 1 mSv/a verstrahlt hat wäre das tatsächlich nicht OK, aber oftmals kommt am Ende raus, dass es viel Panik um nichts war.
Schon der Ablauf des Einsatzes ist doch völlig absurd. Vorgeschobene Polizeikontrolle - bei der dann nichtmal Radioaktivität gefunden wird - und dann gleich die Wohnung stürmen. Das ist doch komplett irre. Wieso geht da nicht einfach Mal ein Polizist mit einem Strahlenschutz-Experten vorbei und misst Mal vor der Wohnung ob da überhaupt etwas ist? Das Vorgehen wirkt wie als würde man ein absichtlich kriminelles Handeln vermuten, wo der Täter sofort Beweise vernichten will. Wie bitte erklärt sich das mit "einen aus dem Ruder gelaufenen Hobby"? Hier wird mit Steuergeldern Theater gespielt, damit ein paar Leute bei den Behörden davon karrieretechnisch profitieren, selbst wenn die Vorwürfe stimmen.
#28
Zitat von: DG0MG am 05. August 2026, 22:45Ich versuche seit Jahren, so einen Menschen mal in freier Wildbahn zu finden. Ist mir noch nie gelungen.
Du solltest schon mal gezielt die elektromagnetische Empfindlichkeit testen, insbesondere zuerst ggü. Deinem eigenen Handy.
Schon geprüft. Weder Mikrowellenherd noch sendendes Smartphone hatten selbst bei Gehäuse-zu-Gehäuse Kontakt Einfluß auf die Messwertdarstellung.
Vielleicht solltest Du öfter die Vergnügungsparks abklappern... ;D

Norbert
#29
Meine Gedanken dazu:
Ach, was soll es. Aus meiner Erfahrung läuft es in solchen Fällen leider fast immer nach demselben Muster ab. Zunächst wird die sprichwörtliche Sau mit großem medialen Getöse durchs Dorf getrieben, das Thema sorgt für Schlagzeilen und öffentliche Empörung.

Sobald das Interesse der Öffentlichkeit nachlässt, wird es jedoch auffallend still. Informationen darüber, ob die beteiligten Protagonisten tatsächlich sanktioniert wurden oder welche Konsequenzen der Fall letztlich hatte, gelangen häufig nicht oder nur noch am Rande an die Öffentlichkeit. Dadurch bleibt bei mir der Eindruck zurück, dass zwar der Skandal groß inszeniert wurde, die eigentliche Aufarbeitung aber weitgehend im Verborgenen stattfindet.  :unknw:  :unknw:
#30
Zitat von: NoLi am 05. August 2026, 21:39
Zitat von: miles_teg am 05. August 2026, 18:07...
Vom Prinzip "wo kein Kläger, da kein Richter" mal abgesehen: Betrifft das Personen die unwissentlich/ungewollt >1 mSv/a erhalten? Oder prinzipiell alle Bürger? Denn auch auf die Gefahr mich zu wiederholen: solange keine Fremdgefährdung besteht, sollte ich als mündiger Bürger selbst entscheiden können welchen Risiken ich mich aussetze.

Der 1 mSv/a-Grenzwert gilt für Besitzer und Umfeld, also für alle nicht beruflich strahlenexponierten Bürger, und ist im StrlSchG und der StrlSchV festgelegt. Laut StrlSchG darf unter Umständen bei Gegenständen sogar ein Grenzwert von 10 µSv/a nicht überschritten werden, auch bei natürlich radioaktiven Materialien bzw. Produkten mit natürlich radioaktiven Bestandteilen.
Einzige Ausnahme ist, wenn diese Mineralien/Gegenstände zu Ausbildungszwecke verwendet werden...hier gilt laut StrlSchV ein Grenzwert von 1 µSv/h in 0,1 m Abstand.

Norbert
Disclaimer: Weiteres off-topic, wenn als unpassend empfunden, gerne abtrennen.

Danke, ich habe mich jetzt auch mal durch die StrlSchG/StrlSchV gequält. Ich möchte vorweg sagen, das ich das keineswegs antagonistisch verstanden wissen will. Aber ich persönlich schätze die individuelle Entscheidungsfreiheit sehr und kann einem Daddy-Staat (der ja eigentlich viel eher ein Mutti-Staat zu werden scheint) wenig abgewinnen.

Zitat§80 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisievert im Kalenderjahr durch Expositionen aus

1.    genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,
2.    der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,
3.    der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der planfeststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des Bundes und
4.    dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt.

(2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalentdosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt

1.    für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr und
2.    für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalenderjahr.

(3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer Anwendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht berücksichtigt.

(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt eingehalten werden.
Fußnote

(+++ § 80: zur Anwendung vgl. § 212 Abs. 2 +++)

Hieraus ergibt sich für mich, speziell aus (1) 1-4 und (4) keine Begrenzung der individuellen Dosis im Privatbereich. Worum es hier geht, ist der Schutz der Bevölkerung vor anthropogen-verursachter Strahlenbelastung bzw. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten.
Dadurch glaube ich zu sehen, woher die Interpretation der 1 mSv/a Regel kommt. Da die meisten Quellen signifikanter Dosen genehmigungspflichtig sind, nimmt man an das alle andere natürliche Exposition unter diesem Wert bleiben sollte.
Daher folgt aber auch (für mich): Sollte ich keine Gesetze verletzen (Freigrenze, spezifische Aktivität, Röntgenexperimente etc.) bleibt es bei meiner Ansicht, mir jegliche Dosis zu erlauben, die ich als genehm betrachte. Das ist meine individuelle Freiheit. Als Beispiel sei hier genannt: extensive Transkontinentalflüge, Langzeitaufenthalt in HBRA (high-background radiation areas) bzw. Exposition außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets. Um es mal auf die Spitze zu treiben: Ich könnte sogar meine Matratze mit maximalen Aktivität eines Nuklids knapp unterhalb der Freigrenze imprägnieren.
Und in den als Radon-Vorsorgegebieten überlässt man es m.E. ja auch den Individuen für die eigene "Sicherheit" zu sorgen.