Zitat von: Pinin am 05. August 2026, 23:22Zur Original Software (nur kurz getestet) und wie man sie kalibriert, kann ich dir nichts sagen. Solche Werte haben meine beiden unter Rad Pro oder Original 1.8 noch nie angezeigt, auch nicht auf längeren Tagestouren.Mein Gerät wurde in einem parallelen Cs-137-Gammastrahlenfeld geprüft/kalibriert. Ich gehe davon aus, dass im Herstellerwerk der angegebene Zählrohr-Standardkalibrierfaktor von Co-60 (80 CPM pro µSv/h) zur Impulsverarbeitung in die Software eingegeben wird.
...
Zitat von: Pinin am 05. August 2026, 23:22...Man muß nur darauf achten, dass das Zählrohr sich bei Gerätedraufsicht im rechten Gehäuserand befindet.
Lage Röhre, Bild zum besseren Verständnis:
Sie dürfen in diesem Board keine Dateianhänge sehen.
Zitat von: miles_teg am Gestern um 09:34...Bist Du keine Einzelperson der Bevölkerung, so wie es in diesem Paragraphen auch benannt ist?
Hieraus ergibt sich für mich, speziell aus (1) 1-4 und (4) keine Begrenzung der individuellen Dosis im Privatbereich. Worum es hier geht, ist der Schutz der Bevölkerung vor anthropogen-verursachter Strahlenbelastung bzw. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten.
Dadurch glaube ich zu sehen, woher die Interpretation der 1 mSv/a Regel kommt. Da die meisten Quellen signifikanter Dosen genehmigungspflichtig sind, nimmt man an das alle andere natürliche Exposition unter diesem Wert bleiben sollte.
...
Zitat von: Lennart am 05. August 2026, 23:02...Sofern nicht eine Person mehrmals an Dir vorbeigelaufen ist, halte ich den Kontakt mit drei "wandelnden Strahlenquellen" an einem Tag für unwahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich. Da sieht man auch das hauptsächliche Problem mit diesen Geräten. Man kann sich nie vollkommen darauf verlassen und deshalb sind die Werte nicht belastbar. Wärst Du mit einem Automess unterwegs gewesen, würde die Werte niemand anzweifeln.Kann schon sein, dass dies nur eine Person war, der man dreimal begegnete. Diese war aber in Bewegung und in der Personenmenge nicht eindeutig identifizierbar, so dass sie sich nur kurz in der Messsphäre des GC-01 befand. Daher kann man auch den Dosisleistungsanzeigewert nicht als absolut ansehen.
. Zitat von: DG0MG am 05. August 2026, 22:45Ich versuche seit Jahren, so einen Menschen mal in freier Wildbahn zu finden. Ist mir noch nie gelungen.Schon geprüft. Weder Mikrowellenherd noch sendendes Smartphone hatten selbst bei Gehäuse-zu-Gehäuse Kontakt Einfluß auf die Messwertdarstellung.
Du solltest schon mal gezielt die elektromagnetische Empfindlichkeit testen, insbesondere zuerst ggü. Deinem eigenen Handy.
Zitat von: NoLi am 05. August 2026, 21:39Disclaimer: Weiteres off-topic, wenn als unpassend empfunden, gerne abtrennen.Zitat von: miles_teg am 05. August 2026, 18:07...
Vom Prinzip "wo kein Kläger, da kein Richter" mal abgesehen: Betrifft das Personen die unwissentlich/ungewollt >1 mSv/a erhalten? Oder prinzipiell alle Bürger? Denn auch auf die Gefahr mich zu wiederholen: solange keine Fremdgefährdung besteht, sollte ich als mündiger Bürger selbst entscheiden können welchen Risiken ich mich aussetze.
Der 1 mSv/a-Grenzwert gilt für Besitzer und Umfeld, also für alle nicht beruflich strahlenexponierten Bürger, und ist im StrlSchG und der StrlSchV festgelegt. Laut StrlSchG darf unter Umständen bei Gegenständen sogar ein Grenzwert von 10 µSv/a nicht überschritten werden, auch bei natürlich radioaktiven Materialien bzw. Produkten mit natürlich radioaktiven Bestandteilen.
Einzige Ausnahme ist, wenn diese Mineralien/Gegenstände zu Ausbildungszwecke verwendet werden...hier gilt laut StrlSchV ein Grenzwert von 1 µSv/h in 0,1 m Abstand.
Norbert
Zitat§80 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisievert im Kalenderjahr durch Expositionen aus
1. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,
2. der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,
3. der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der planfeststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des Bundes und
4. dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt.
(2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalentdosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt
1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr und
2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalenderjahr.
(3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer Anwendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht berücksichtigt.
(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt eingehalten werden.
Fußnote
(+++ § 80: zur Anwendung vgl. § 212 Abs. 2 +++)
Seite erstellt in 0.280 Sekunden mit 20 Abfragen.