Bleibehälter + Am Ionisationsquelle bei eBay

Begonnen von Tektronix556, 02. Mai 2025, 18:52

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Tektronix556

Hallo zusammen!

Bei eBay wird seit einiger Zeit ein Am-Prüfstrahler zusammen mit einem Bleibehälter angeboten:
-gelöscht- [dg0mg]

Der Verkäufer gibt an, dass die Aktivität dieses Prüfstrahlers unter 10 kBq liegt (3. Foto), die Freigrenze für Am-241 beträgt meines Wissens 20 kBq.
Das Am scheint fest in den Metallträger eingearbeitet zu sein, eine Goldfolie kann ich nicht erkennen.

Was haltet Ihr von diesem Angebot? Ist es sinnvoll, sich vom Verkäufer die Aktivität nochmal schriftlich bestätigen zu lassen?

Grüße

Joachim

NoLi

Die Freigrenze für Am-241 liegt in Deutschland bei 10 kBq.
Es gibt nur  wenige Ionisationsrauchmelder, welche Am-241 Quellen < 10 kBq verwenden (wegen der Fehlalarmquote), die meisten derzeit bauartzugelassenen Rauchmelder enthalten Quellen mit einer Aktivität von knapp 30 kBq, damit > Freigrenze. Also Vorsicht bei solchen Angaben!

Norbert

Tektronix556

#2
Zitat von: NoLi am 02. Mai 2025, 21:48Die Freigrenze für Am-241 liegt in Deutschland bei 10 kBq.
Es gibt nur  wenige Ionisationsrauchmelder, welche Am-241 Quellen < 10 kBq verwenden (wegen der Fehlalarmquote), die meisten derzeit bauartzugelassenen Rauchmelder enthalten Quellen mit einer Aktivität von knapp 30 kBq, damit > Freigrenze. Also Vorsicht bei solchen Angaben.


Hallo Norbert,

vielen Dank für Deine Antwort!
Dann wäre es wirklich sinnvoll, sich vom Verkäufer eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass die Aktivität unter 10 kBq liegt.

Joachim

NoLi

Joachim,
das bringt nicht viel. Sobald Du das Ding erworben hast, bist Du voll umfänglich dafür verantwortlich, egal, was dir der Verkäufer bestätigt hat.
Aus Erfahrung kann ich dir sagen, dass die Aufsichtsbehörden solche Angebote auch im Blick haben und via Kundendaten dann auch dem Käufer einen mehr oder weniger netten Besuch abstatten.

Norbert

Tektronix556

Zitat von: NoLi am 02. Mai 2025, 22:14Joachim,
das bringt nicht viel. Sobald Du das Ding erworben hast, bist Du voll umfänglich dafür verantwortlich, egal, was dir der Verkäufer bestätigt hat.
Aus Erfahrung kann ich dir sagen, dass die Aufsichtsbehörden solche Angebote auch im Blick haben und via Kundendaten dann auch dem Käufer einen mehr oder weniger netten Besuch abstatten.

Hallo Norbert,

danke, das hatte ich mir fast gedacht. Da geht es letztlich um strafrechtliche und nicht um zivilrechtliche Dinge, bei denen eine solche Erklärung oftmals ausreicht...

Joachim.

DG0MG

Zitat von: Tektronix556 am 02. Mai 2025, 22:02Dann wäre es wirklich sinnvoll, sich vom Verkäufer eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass die Aktivität unter 10 kBq liegt.

Was sollte das nützen?
Wenn jemand an  irgendeiner Stelle Ärger mit den Behörden bekommt, soll er denen dann einen Wisch von einem Privatmann(!) vorzeigen: "Hier steht aber, es ist legal!"? Wenn es über der Freigrenze ist, ist es über der Freigrenze, da ändert auch eine Bestätigung nichts.

Das ist eine Pille aus einem Ionisationsmelder, und diese werden von den Chinesen üblicherweise als "<29,6 kBq" (0,8µCi) angegeben. Die Freigrenze liegt bei 10 kBq, siehe StrlSchV Anlage 4, Tab. 1, Spalte 2 (1E+4 Bq).

Siehe auch den Fall des Bayern, der solche Strahler bei ebay verkauft hat und Ärger mit den bayerischen Behörden bekommen hat. Er wurde in dem Schriftstück vom Landesamt auch aufgefordert, die Adressen der Käufer zu nennen(!).

Und da wir mal beschlossen haben, dass Links zu Angeboten von künstlichen Nukliden oberhalb der Freigrenze hier nicht zulässig sind, werde ich den Link im Eröffnungsbeitrag unkenntlich machen.
"Bling!": Irgendjemand Egales hat irgendetwas Egales getan! Schnell hingucken!

Zugpferd

Ich finde es trotzdem gut das Du dieses Thema und den Link gepostet hast, denn sofern die Dinger unterhalb der Freigrenze sein könnten wären sie legal, gesammelte oder gekaufte Glühstrümpfe, Steine und Mineralien sind vom Kontaminationsgedanken her viel gefährlicher - wenn auch erlaubt. Die abgebildete Quelle finde ich aus der Sicht eines Hobby Enthusiasten deutlich besser im Umgang als bröseliges Material.

Da wir nun kein Darknet betreiben und wir auch keine illegalen Artikel verbreiten wollen wäre eine Beschreibung des Artikels wie Du ihn gefunden hast evtl. hilfreich, denn mit Recherche kann der eine oder andere ja schon evtl. Interesse haben - ohne das der Link hier stehen muss.
Nach meiner kurzen Recherche war es einer der violetten Bleibehälter mit einer Am Quelle auf Scheibe mit einem Metallstreifen an der Seite. (zumindest auf dem Foto)

Ich gebe zu, keiner kann nun nachvollziehen aus welchem Melder der kommt, also ist die Entfernung des Links völlig ok.
Scheinbar mein einziger - von der Aktivität - erlaubter Am Strahler ist ein
Preussag / Minimax Brandmelder Typ IMX 1001 E  Am241 2,8kBq 
Als Anhaltspunkt für Interessierte. Es gibt auch weitere Melder mit 2,8kBq - also könnte das Angebot stimmen, aber einen Beweis gibt es eben nicht. Wertvoller ist es also den Melder so zu lassen wie er ist, dann kann besser nachvollzogen werden was der Hersteller da eingebaut hat.




DG0MG

Zitat von: Zugpferd am 03. Mai 2025, 08:54Als Anhaltspunkt für Interessierte. Es gibt auch weitere Melder mit 2,8kBq - also könnte das Angebot stimmen, aber einen Beweis gibt es eben nicht.

Das würde bedeuten, dass der Verkäufer die Strahler aus solchen Rauchmeldern gewinnt. Eine solche Zerlegung würde überhaupt keinen Sinn machen, denn man könnte dann gleich den kompletten Melder verkaufen - da wäre die Akzeptanz und Bestätigung der Tatsache, dass die Aktivität weit unter der Freigrenze liegt, viel größer. Denn jeder kann ja die technischen Daten eines bestimmten Melders googlen und sich selbst überzeugen.

Ist aber nicht.
"Bling!": Irgendjemand Egales hat irgendetwas Egales getan! Schnell hingucken!

Zugpferd

Zitat von: DG0MG am 03. Mai 2025, 13:36
Zitat von: Zugpferd am 03. Mai 2025, 08:54Als Anhaltspunkt für Interessierte. Es gibt auch weitere Melder mit 2,8kBq - also könnte das Angebot stimmen, aber einen Beweis gibt es eben nicht.

Das würde bedeuten, dass der Verkäufer die Strahler aus solchen Rauchmeldern gewinnt. Eine solche Zerlegung würde überhaupt keinen Sinn machen, denn man könnte dann gleich den kompletten Melder verkaufen - da wäre die Akzeptanz und Bestätigung der Tatsache, dass die Aktivität weit unter der Freigrenze liegt, viel größer. Denn jeder kann ja die technischen Daten eines bestimmten Melders googlen und sich selbst überzeugen.

Ist aber nicht.

Sag ich ja, als Hinweis für unseren Verkäufer das er die ganz lassen soll... wird ja einer von hier sein.

Kermit

Zitat von: Zugpferd am 03. Mai 2025, 13:44wird ja einer von hier sein.

wen dem so wäre, würde das Angebot beim Auktionshaus nicht existieren  ;), denn der Verkäufer wäre ja dann jemand mit ausreichend Wissen um die Rechtslage.

Zumal wier hier im Forum - siehe weiter oben - schon öfters Diskussionen über Freigrenzen und zulässige Quellen hatten.

Floppyk

Zitat von: DG0MG am 03. Mai 2025, 13:36Das würde bedeuten, dass der Verkäufer die Strahler aus solchen Rauchmeldern gewinnt.
Sind diese Rauchmelder nicht EU-weit inzwischen verboten?

NoLi

#11
Zitat von: Floppyk am 03. Mai 2025, 18:54Sind diese Rauchmelder nicht EU-weit inzwischen verboten?
Nur bedingt.
Gemäß der Anlage 1 Teil A der derzeit gültigen Strahlenschutzverordnung, welche auf der Richtlinie 2013/59/Euratom *) basiert, dürfen Ionisationsrauchmelder, welche bis Ende Juli 2001 eine Bauartzulassung hatten, nicht mehr verwendet werden.
Zitat:
"Teil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung – ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Nicht gerechtfertigt ist die
.
.
8.  Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung."

Der Grund der Bauartwiderrufung und damit des Umgangsverbotes liegt in der Aktivität dieser Rauchmelder, welche bis zu 555 kBq/Stück genehmigt waren. Mit der vorletzten Strahlenschutzverordnung 2001 und veränderten Bauartzulassungsvorschriften wurde diese Aktivität auf max. 37 kBq/Stück beschränkt und die Bauartzulassungsvoraussetzung angepasst. Ferner wurden auch die Einsatzgenehmigungen restriktiver festgelegt. Da die optischen und kombinierten (Optisch/Wärme/Laser) Melder immer betriebssicherer wurden, wurden und werden viele I-Melder wegen angeordnetem Zwangsaustausch durch letztgenannte ersetzt, wo immer dies möglich war/ist. Auch die deutsche Versicherungswirtschaft trug mit der Forderung eines regelmäßigen Melderaustausches (alle 10 Jahre) ihr Übriges dazu bei. Die Verwendung von I-Meldern ist dadurch auch deutlich zurück gegangen, aber nicht generell verboten!

*) Die Euratom-Richtlinie wurde am 17. Januar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und musste bis zum 6. Februar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Fünf bestehende Richtlinien auf diesem Gebiet sind mit Ende der Umsetzungsfrist aufgehoben worden. Am 27. Juni 2017 ist das neue Strahlenschutzgesetz verkündet worden, das die neue Euratom-Richtlinie umsetzt. Die Notfallschutzbestimmungen sowie Verordnungsermächtigungen sind am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten, die übrigen Bestimmungen – gemeinsam mit der neuen Strahlenschutzverordnung – am 31. Dezember 2018.

Norbert

Zugpferd

Abgefahren Norbert,für mich stand da abgekürzt auch generell nicht gerechtfertigt.
Das die Verdreher aber auch immer so komisch schreiben das es keiner kapiert, tzz, tzz. Gruß Keule